Am 25.05.2018 ist die europäische Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) in Kraft getreten.
Grundlage des Datenschutzrechts ist und bleibt die informationelle Selbstbestimmung jedes Einzelnen.
Mit dem Inkrafttreten der DSGVO wird die Modernisierung des Datenschutzes durch mehrere Grundsätze gewährleistet.
Diese Grundsätze sind in Art. 5 der DSGVO festgelegt:
Personenbezogene Daten (pbD) müssen
- auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden
Grundsatz der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz
- für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden
Grundsatz der Zweckbindung
- dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein
Grundsatz der Datenminimierung
- sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit pbD, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden
Grundsatz der Richtigkeit
- in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist
Grundsatz der Speicherbegrenzung
- in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der pbD gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung und unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technisch- organisatorische Maßnahmen
Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit
- der Verantwortliche ist für die Einhaltung der Grundsätze verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen
Grundsatz der Rechenschaftspflicht
Die Einhaltung dieser Grundsätze bedeutet für die Verwaltung einen erheblichen Arbeitsaufwand.
Jede neue Datenerhebung ist dem Betroffenen in geeigneter Form mitzuteilen. Hierbei sind u. a. die rechtlichen Grundlagen und die Kontaktdaten, wo die Daten gespeichert sind, aufzuführen. Ein Informationsblatt, welches der Datenerhebung beigefügt wird, trägt diesem Grundsatz Rechnung.
In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass dies auch für die pbD der Stadtverordneten gilt. Durch die Einverständniserklärung zu Beginn der Legislaturperiode sind die Anforderungen bezüglich des Informationssystems ALLRIS und deren Veröffentlichung auf dem Internetportal der Stadt Lauchhammer erfüllt.
Für den Fall, dass im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Stadt Lauchhammer pbD der Stadtverordneten (Namen und Fotos) veröffentlicht werden sollen, wäre zuvor eine Einverständniserklärung von den betreffenden Stadtverordneten einzuholen.
Mit Beginn der neuen Legislaturperiode wird eine umfassende Einverständniserklärung zur Veröffentlichung und Verarbeitung der pbD vorbereitet.