Variante A
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 BbgKWahlG folgende Wahlprüfungsentscheidung: Die Einwendungen gegen die Stichwahl zum hauptamtlichen Bürgermeister vom 21. Januar 2018 sind nicht begründet und werden zurückgewiesen. Die Wahl ist gültig.
Variante B
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 3 BbgKWahlG folgende Wahlprüfungsentscheidung: Die Einwendungen gegen die Stichwahl zum hauptamtlichen Bürgermeister vom 21. Januar 2018 sind begründet. Die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen haben das Wahlergebnis nicht oder nur unwesentlich beeinflusst. Die Wahl ist gültig.
Variante C
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 4 BbgKWahlG folgende Wahlprüfungsentscheidung: Die den begründeten Einwendungen gegen die Stichwahl zum hauptamtlichen Bürgermeister vom 21. Januar 2018 zugrunde liegenden Tatbestände sind so schwerwiegend, dass bei einer einwandfreien Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen wäre. Die Wahl ist ungültig.