Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer
Variante A
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 BbgKWahlG folgende Wahlprüfungsentscheidung: Die Einwendungen gegen die Stichwahl zum hauptamtlichen Bürgermeister vom 21. Januar 2018 sind nicht begründet und werden zurückgewiesen. Die Wahl ist gültig.
Variante B
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 3 BbgKWahlG folgende Wahlprüfungsentscheidung: Die Einwendungen gegen die Stichwahl zum hauptamtlichen Bürgermeister vom 21. Januar 2018 sind begründet. Die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen haben das Wahlergebnis nicht oder nur unwesentlich beeinflusst. Die Wahl ist gültig.
Variante C
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 4 BbgKWahlG folgende Wahlprüfungsentscheidung: Die den begründeten Einwendungen gegen die Stichwahl zum hauptamtlichen Bürgermeister vom 21. Januar 2018 zugrunde liegenden Tatbestände sind so schwerwiegend, dass bei einer einwandfreien Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen wäre. Die Wahl ist ungültig.
Sachverhalt
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer hat gemäß § 80 Abs. 1 BbgKWahlG über die Gültigkeit der Stichwahl und über Einsprüche gemäß § 63 i. V. m. § 55 BbgKWahlG in der in § 80 Abs. 1 Nr. 1 – 4 BbgKWahlG bestimmten Art und Weise zu entscheiden. Dabei kommt ein Beschluss nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BbgKWahlG nicht in Betracht, da Einwendungen gegen die Wahl erhoben wurden. Für die weitere Abstimmung wird vorgeschlagen, nach den im Beschlussvorschlag benannten Varianten zu verfahren, die der Reihenfolge des § 80 Abs. 1 BbgKWahlG und der Reihenfolge der Prüfung entsprechen. Bezüglich der inhaltlichen Prüfung der einzelnen Einsprüche verweise ich auf die als Anlage beigefügte Stellungnahme. Den Einsprüchen liegt sämtlich der gleiche zu prüfende und zu beurteilende Sachverhalt zu Grunde, weshalb im Block abgestimmt wird.
Darüber hinausgehende vorgetragene Sachverhalte sind nicht entscheidend für die Wahlprüfungsentscheidung. Die Wahleinsprüche sind jedem Einspruchsführer gegenüber gesondert zu bescheiden.
Mende Wahlleiterin
Finanzielle Auswirkungen
Variante A und B:nein Variante C:ja (nochmalige Durchführung der Stichwahl;
Vorgang entspricht dem Haushaltsplan [ ] Ja[X ] Nein
Alle Beträge in EUR. Anlage Stellungnahme zu den eingereichten Wahleinsprüchen gemäß § 63 i. V. m. § 55Abs. 6 BbgKWahlG vom 22.02.2018
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