Gemäß § 63 i.V.m. § 56 Abs. 1 Satz 4 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) beschließt die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer:
Var. 1:Die Vorprüfung der Wahleinsprüche wird auf den Hauptausschuss übertragen.
Var. 2: Die Vorprüfung der Wahleinsprüche wird auf einen zu bildenden Wahlprüfungsausschuss übertragen.