Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer
Gemäß § 63 i.V.m. § 56 Abs. 1 Satz 4 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) beschließt die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer:
Var. 1:Die Vorprüfung der Wahleinsprüche wird auf den Hauptausschuss übertragen.
Var. 2: Die Vorprüfung der Wahleinsprüche wird auf einen zu bildenden Wahlprüfungsausschuss übertragen.
Sachverhalt
Gemäß § 56 Abs. 1 BbgKWahlG, der gemäß § 63 BbgKWahlG auch auf die Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister Anwendung findet, obliegt die Wahlprüfung der Stadtverordnetenversammlung. Diese entscheidet über Wahleinsprüche und die Gültigkeit der Wahl. Nach Satz 4 der Vorschrift kann die Vertretung beschließen, dem Hauptausschuss oder einem zu bildenden Wahlprüfungsausschuss die Aufgabe der Vorprüfung von Wahleinsprüchen zu übertragen. Wenn die Stadtverordnetenversammlung die Bildung eines Wahlprüfungsausschusses beschließt, hat sie die Anzahl der Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses festzulegen und die Besetzung gemäß § 41 Brandenburgische Kommunalverfassung vorzunehmen.
Wenn die Stadtverordnetenversammlung sowohl gegen die Übertragung auf den Hauptausschuss als auch gegen die Bildung eines Wahlprüfungsausschusses stimmt, verbleibt bei der generellen Regelung, dass die Stadtverordnetenversammlung über die Wahleinsprüche entscheidet.
Finanzielle Auswirkungenja (ggf. Sitzungsgeld)
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Mende Wahlleiterin
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