Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer

Vorlage - 2021/031/VII  

 
 
Betreff: Sanierungssatzung "Sanierungsgebiet Innenstadt Lauchhammer-Mitte"
hier: Verlängerungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bürgermeister
Federführend:Stabsstelle Stadtplanung/Wirtschaftsförderung Bearbeiter/-in: Fischer, Alkmene
Beratungsfolge:
Wirtschafts-, Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss Vorberatung
26.05.2021 
7. Sitzung des Wirtschafts-, Bau-, Verkehrs- und Umweltausschusses      
Hauptausschuss Vorberatung
02.06.2021 
10. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
09.06.2021 
12. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung   (21/06/32)  

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Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt die Verlängerung der Durchführungsfrist der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme „Sanierungsgebiet Innenstadt Lauchhammer-Mitte“ auf den 31.12.2026.

 

 

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Sachverhalt

 

Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Innenstadt Lauchhammer – Mitte“ und deren 1. Änderungssatzung vom 22.02.2005 sind ohne zeitliche Befristung in Kraft getreten und wurde seitdem nicht geändert.

 

Mit Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) war ab dem Jahr 2007 die Festlegung einer generellen Durchführungsfrist für Sanierungsmaßnahmen im Rahmen einer Sanierungssatzung eingeführt worden. Bestehende Sanierungssatzungen galten vorerst unverändert fort. Durch die Übergangsvorschrift des § 235 Abs. 4 BauGB wurde jedoch geregelt, dass Sanierungssatzungen, die vor dem 01.01.2007 bekannt gemacht wurden, spätestens zum 31.12.2021 aufzuheben sind., es sei denn, es ist entsprechend § 142 Abs. 3 BauGB eine andere Frist zur Durchführung beschlossen worden.

 

Bereits mit dem INSEK 2030 vom Januar 2015 und dessen Ergänzung laut Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 29.04.2015 wurde als eines der Ziele, die Steuerung der Folgeerscheinungen, die sich aus dem demografischen Schrumpfungsprozess ergeben und die eine Vielzahl von Städten jenseits prosperierender Ballungsräume zu bewältigen haben – und die in Lauchhammer überdurchschnittlich ausfallen, benannt.

 

Der Entwurf der Stadtumbaustrategie, Stand September 2020 folgt den bereits im INSEK 2030 benannten Zielen und Maßnahmen und benennt weitere Sanierungsziele.

 

Trotz des erreichten hohen Sanierungsstandes, insbesondere im öffentlichen Raum, bestehen weiterhin städtebauliche Mängel und Missstände an privaten und öffentlichen Gebäuden.

 

Erklärtes Ziel der Stadt Lauchhammer ist es, die Missstände weiterhin zu beseitigen und die Inanspruchnahme des § 7h EstG zu ermöglichen.

 

Durch die Stadt Lauchhammer ist die Realisierung folgender Maßnahmen innerhalb der verlängerten Durchführungsfrist vorgesehen:

-          Sanierung Wilhelm-Pieck-Straße 1

-          Sanierung Kleinleipischer Straße 8

-          DomiZiel in der Alten Gartenstraße 24 einschließlich Zuwegung und Außenanlagen

-          Kulturhaus

 

Es wird eingeschätzt, dass für die Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen noch ein Zeitraum von mindestens 5 Jahren benötigt wird. Weiterhin soll privaten Eigentümern ebenfalls die Möglichkeit eingeräumt werden, ihr Bauvorhaben unter Nutzung des § 7h EstG (erhöhte steuerliche Abschreibung im Sanierungsgebiet) umzusetzen.

 

Bei einer kurzfristigen (Teil-)Aufhebung des Sanierungsgebietes werden unter Umständen Eigentümer, die bereits eine Vereinbarung mit der Stadt Lauchhammer zu Inanspruchnahme des § 7h EstG abgeschlossen haben finanziell schlechter gestellt. Neue Bescheinigung gemäß §§ 7h, 10 f, 11 a und 52 Abs. 21 Satz 6 Einkommenssteuergesetz (EStG), § 82 g Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) könnten seitens der Stadt Lauchhammer nicht mehr ausgestellt werden.

 

Aus alldem ergibt sich das Erfordernis zur Verlängerung des Durchführungszeitraumes der Sanierungssatzung gemäß § 235 Abs. 4 BauGB auf den 31.12.2026.

 

Zur (Teil-)Aufhebung der Sanierungssatzungen sind die Regelungen des § 139 Abs. 2 BauGB anzuwenden. Dies bedeutet, es ist ein förmliches Verfahren analog der Aufstellung, Änderung oder Aufhebung von Bauleitplänen durchzuführen.

 

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