Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer

Vorlage - 2021/030/VII I  

 
 
Betreff: Entwicklungs- und Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Punkt 2 und Punkt 3 BauGB
hier: Aufstellungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bürgermeister
Federführend:Stabstelle Stadtplanung/Wirtschaftsförderung Bearbeiter/-in: Fischer, Alkmene
Beratungsfolge:
Wirtschafts-, Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss Vorberatung
26.05.2021 
7. Sitzung des Wirtschafts-, Bau-, Verkehrs- und Umweltausschusses      
Hauptausschuss Vorberatung
02.06.2021 
10. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
09.06.2021 
12. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung   (21/06/31)  

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Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt die Aufstellung einer Entwicklungs- und Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Punkt 2 und 3 BauGB und die damit verbundene Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 BauGB und die Beteiligung der Behörden nach

§ 4 BauGB.

 

 

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Sachverhalt

 

Seit 1996 besitzt die Stadt Lauchhammer eine Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nummer 1 BauGB. Diese Satzung trägt rein deklaratorischen (klarstellenden) Charakter. Sie schafft kein Baurecht und sie entzieht auch kein Baurecht. Die Klarstellungssatzung regelt die räumliche Abgrenzung des unbeplanten Innenbereichs vom Außenbereich durch eine Linie.

Die seinerzeit bei der Erstellung der Satzung maßgeblichen städtebaulichen Gegebenheiten haben sich massiv, hier vor allem durch die getätigten Abbrüche, geändert, so dass diese Satzung einer Überarbeitung bedarf und bei der Beurteilung von Bauanträgen, Stellungnahmen im Sinne des BImSchG und der Erstellung von planungsrechtlichen Stellungnahmen nur noch teilweise angewendet wurde.

 

Aufgrund des Bedarfes an Baugrundstücken und vorliegenden Voranfragen zur Bebaubarkeit von Grundstücken soll eine Entwicklungs- und Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nummer 2 und 3 BauGB für das gesamte Stadtgebiet Lauchhammer erarbeitet werden. Mit einer reinen Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nummer 1 BauGB können nur klassische Baulücken klargestellt werden.

Spätestens mit Inkrafttreten der zukünftigen Entwicklungs- und Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nummer 2 und 3 BauGB ist die Klarstellungssatzung aus dem Jahr 1996 aufzuheben.

 

Mit den städtebaulichen Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 BauGB (Innenbereichssatzungen) besitzen die Gemeinden ergänzend zu der Bebauungsplanung die Möglichkeit, den unbeplanten Innenbereich verbindlich vom Außenbereich abzugrenzen und dadurch die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben steuernd zu gestalten.

 

Mit der Entwicklungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB kann die Gemeinde bebaute Bereiche im Außenbereich, die noch keine Ortsteilqualität haben, aber einen entwicklungsfähigen Siedlungsansatz aufweisen, konstitutiv als „im Zusammenhang bebaute Ortsteile“ festlegen. Voraussetzung für eine Entwicklungssatzung ist, dass die entsprechenden Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind. Für die vom Geltungsbereich der Entwicklungssatzung erfassten Grundstücke ist ein Mindestmaß an prägender Wirkung durch die vorhandene Bebauung erforderlich. Die Satzung schafft innerhalb ihres Geltungsbereiches neues Baurecht. Hier gilt fortan das sich aus § 34 BauGB ergebende grundsätzliche Baurecht nach Maßgabe des Einfügungsgebotes.

 

Mit der Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB kann die Gemeinde einzelne unbebaute Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen. Die Ergänzungssatzung kann auch in Verbindung mit einer Entwicklungssatzung aufgestellt werden. Notwendige Randbedingung für die Einbeziehung von Außenbereichsflächen ist, dass die angrenzende Bebauung einen hinreichend konkreten städtebaulich prägenden Rahmen für eine ergänzende Bebauung ist. Das bloße Angrenzen eines Grundstücks an den Innenbereich reicht nicht aus, um die Einbeziehung in den Innenbereich zu begründen. Da es sich bei den Flächen innerhalb des Geltungsbereichs einer Ergänzungssatzung um bisherige Außenbereichsflächen handelt, schafft die Ergänzungssatzung hier erstmals Baurecht. Die Aufstellung einer Ergänzungssatzung dient dazu, die räumliche Abgrenzung des unbeplanten Innenbereichs zum Außenbereich an geeigneten Stellen um einzelne Grundstücke geringfügig zu erweitern und dadurch einen abgerundeten Ortsrand zu bilden. Diese Satzung dient jedoch nicht dazu, neue Baugebiete am Ortsrand zu entwickeln. Dies ist der Bebauungsplanung vorbehalten.

 

Bei der Aufstellung einer Entwicklungs- oder Ergänzungssatzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB entsprechend anzuwenden.

 

Die Innenbereichssatzungen unterliegen nicht der Umweltprüfung. Bei der Aufstellung einer Ergänzungssatzung sind die Grundsätze des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu berücksichtigen. Die in diesem Fall erforderliche Begründung muss die Ziele, Zwecke und wesentlichen

Auswirkungen der Planung enthalten.

 

Die Erarbeitung der Entwicklungs- und Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nummer 2 und 3 BauGB soll durch die Verwaltung selbst vorgenommen werden. Durch die Komplexität des Satzungswerkes und die erforderlichen Verfahrensschritte, wird eine Bearbeitungszeit von ca. 2,5 Jahren erwartet.

 

 

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