Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer

Vorlage - 2021/024/VII I  

 
 
Betreff: VEP 1/2021 - VBP vorhabenbezogener Bebauungsplan "Recyclinganlage Wolfsberge"
hier: Aufstellungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bürgermeister
Federführend:Stabstelle Stadtplanung/Wirtschaftsförderung Bearbeiter/-in: Fischer, Alkmene
Beratungsfolge:
Wirtschafts-, Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss Vorberatung
26.05.2021 
7. Sitzung des Wirtschafts-, Bau-, Verkehrs- und Umweltausschusses      
Hauptausschuss Vorberatung
02.06.2021 
10. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
09.06.2021 
12. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung   (21/06/29)  
Anlagen:
Anlage 1 zur BV 2021/024/VII I
Anlage 2 zur BV 2021/024/VII I

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Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes VEP 1/2021 – VBP vorhabenbezogener Bebauungsplan „Recyclinganlage Wolfsberge“ und die damit verbundene Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 BauGB und die Beteiligung der Behörden nach § 4 BauGB.

 

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Sachverhalt

 

Die Firma Rubin GmbH, als Grundstückseigentümer, betreibt auf dem Grundstück An den Wolfsbergen 1, Gemarkung Kleinleipisch, Flur 6, Flurstück 1 ein Entsorgungsunternehmen und möchte ihr Annahmespektrum auf den vorhandenen Betriebsflächen erweitern.

 

Das zu beplanende Flurstück befindet sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach
§ 35 BauGB und unterliegt nicht einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB. Eine untergeordnete Betriebserweiterung auf der Grundlage des § 35 Abs. 4 ist nicht möglich.

 

Zur Umsetzung des Planungsziels der Unternehmenserweiterung ist die Aufstellung eines Bauleitplanes in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gem. § 12 Abs. 2 BauGB erforderlich.

 

Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 65.900 m² und umfasst folgendes Grundstück:

 

Gemarkung:  Kleinleipisch

Flur:  6

Flurstück: 1

 

Kosten entstehen der Stadt Lauchhammer für das Bauleitplanverfahren nicht.

 

Gemäß § 12 Abs. 1 BauGB ist mit dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag abzuschließen, der durch die Stadtverordnetenversammlung vor Satzungsbeschluss zu billigen ist. Dieser regelt die Kostentragung für die Planungs- und Erschließungskosten.

 

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Vorgang entspricht dem Haushaltsplan  [ X ] Ja  [  ] Nein

 

Zusätzliche finanzielle Auswirkungen Nein

 

Produkt:

 

 

 

 

 

 

 

Kostenträger:

 

 

 

 

 

 

 

Kostenstelle:

 

 

 

 

 

 

 

Sachkonto:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag

davon
2021

davon
2022

davon
2023

davon
2024

Auswirkungen Ergebnishaushalt:
Ertrag
Aufwand



 



 



 



 



 

Auswirkungen Finanzhaushalt:
Einzahlung
Auszahlung



 



 



 



 



 

 

Alle Beträge in EUR

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Anlagen

 

Anlage 1 – Antrag vom 27.04.2021

Anlage 2 – Umring des Plangebietes

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 zur BV 2021/024/VII I (959 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2 zur BV 2021/024/VII I (706 KB)