Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans VEP 2/2021-VBP "Photovoltaik Kostebrau" und die damit verbundene Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 BauGB und die Beteiligung der Behörden nach § 4 BauGB. Sachverhalt
Mit Schreiben vom 12.02.2021 beantragte die Firma ToRa GmbH, Sandkamp 24,
Die Firma ToRa GmbH entwickelt Projekte zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien und plant auf Eigentumsflächen der Eigentümer-gemeinschaft Schikora, Sedlmeyer und Ziegler die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Die Flächen der Eigentümer befinden sich auf dem Gebiet der Stadt Lauchhammer westlich des Ortsteiles Kostebrau, innerhalb des ehemaligen Braunkohlentagebaus Klettwitz-Kostebrau.
Mit politischem Beschluss zum Ausstieg aus der Braunkohleverstromung werden zukünftig Anlagen zur Energiegewinnung aus sonstigen Energiequellen benötigt. Mit den Photovoltaik-Freiflächenanlagen will der Vorhabenträger einen Beitrag dazu leisten.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes werden die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung festgelegt. Es wird eine Ausweisung als sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO mit der Zweckbestimmung Photovoltaik erfolgen.
Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 55 ha. Es umfasst folgende Flurstücke der Gemarkung Kostebrau vollständig oder in Teilen:
Flur 1 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 14, 15, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 80
Flur 4 34, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 128, 135, 138, 139
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Lauchhammer ist der geplante Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes als Fläche für Wald und Grünflächen dargestellt.
Weiterhin befindet sich der geplante Geltungsbereich auf Flächen, die unter Bergaufsicht stehen. Im Abschlussbetriebsplan der LMBV ist für den geplanten Geltungsbereich Waldfläche vorgesehen. Um die geplanten Nutzungen bauplanungsrechtlich sichern zu können, ist zusätzlich im Parallelverfahren das Plangebiet im Flächennutzungsplan und in einer Abschlussdokumentation entsprechend anzupassen.
Die Kosten für die Bauleitplanverfahren sind vom Vorhabenträger zu übernehmen. Ein Durchführungsvertrag gem. § 12 Abs. 1 BauGB ist zwingend vor Satzungsbeschluss nach
Gemäß § 6 Absatz 3 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2021), der die finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau regelt, dürfen bei Freiflächenanlagen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeboten werden. Als betroffen gelten Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich die Freiflächenanlagen befinden.
Für die in Rede stehende Anlage ist eine entsprechende Vergütung vertraglich zu vereinbaren.
Vorgang entspricht dem Haushaltsplan [ x ] Ja [ ] Nein
Zusätzliche finanzielle Auswirkungen
Alle Beträge in EUR
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