Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer

Vorlage - 2020/011/VII 1.Ä.  

 
 
Betreff: 1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Lauchhammer über die Umlage der Verbandsbeiträge des Gewässerverbandes „Kleine Elster-Pulsnitz“ vom 03.12.2020
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bürgermeister
Federführend:Stabsstelle Stadtplanung/Wirtschaftsförderung Bearbeiter/-in: Bieback, Matthias
Beratungsfolge:
Finanzausschuss
02.09.2021    ENTFÄLLT - Sitzung des Finanzausschusses      
Hauptausschuss Vorberatung
24.11.2021 
12. Sitzung des Hauptausschusses      
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
01.12.2021 
14. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen  (21/12/58)
Anlagen:
Anlage 1 zur BV 2020/011/VII 1.Ä.
Anlage 2 zur BV 2020/011/VII 1.Ä.
Anlage 3 zur BV 2020/011/VII 1.Ä.

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Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt die 1. Änderungs-satzung zur Satzung der Stadt Lauchhammer über die Umlage der Verbandsbeiträge des Gewässerverbandes „Kleine Elster-Pulsnitz“ vom 03.12.2020 gemäß Anlage 1 und nimmt die Kalkulation lt. Anlage 2 zustimmend zur Kenntnis.

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Sachverhalt

 

Die 1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Lauchhammer über die Umlage der Verbandsbeiträge des Gewässerverbandes „Kleine Elster-Pulsnitz“ ist erforderlich:

 

1.

Aufgrund § 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung zur Bemessung der Beiträge für die Gewässerunterhaltungsverbände (Betragsbemessungsverordnung – BBV), die da lauten:

 

„(1) Maßgeblich für die Beitragserhebung im Beitragsjahr sind die am 1. Juni des
        Vorjahres im Liegenschaftskataster erfassten Nutzungsartengruppen (§ 80
        Absatz 1 Satz 5 des Brandenburgischen Wassergesetzes). Die tatsächliche
        Nutzung ist unbeachtlich. Änderungen des Liegenschaftskatasters nach dem
        Stichtag werden erst im nachfolgenden Beitragsjahr berücksichtigt.

 

 

 (2) Alle beitragspflichtigen Flächen sind entsprechend ihrer Zuordnung zu einer
        Nutzungsartengruppe einem Vorteilsgebietstyp zuzuordnen. Sind mehrere
        Nutzungsartengruppen für ein Grundstück im Liegenschaftskataster verzeich-
        net, ist die Fläche anteilig entsprechend den amtlichen Flächenanteilen im
        Liegenschaftskataster den jeweiligen Vorteilsgebietstypen zuzuordnen. Für diese 
        Flächen gelten die Beitragsbemessungsfaktoren für den jeweiligen Vorteils-
        gebietstyp.

 

Dieser Wortlaut ist zur Konkretisierung und zum besseren Verständnis in den Satzungstext

§ 4, Umlagemaßstab, mit aufgenommen worden.

 

2.

Durch die lt. Hinweis des Verwaltungsgerichtes Cottbus vom 22.04.2021 aufgrund der geänderten Regelung des § 80 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes bestehende Notwendigkeit, die Verwaltungskosten, die bei der Umlage entstehen und nicht mehr Bestandteil der Umlage sind, gesondert festzusetzen und auszuweisen. Infolge dessen ist eine neuer „§ 5 a Verwaltungskosten“ in die Satzung eingefügt worden.

 

Aufgrund dessen, dass die Verwaltungskosten nicht mehr Bestandteil der Umlage sind, ist der Umlagesatz ohne Verwaltungskosten im § 5 auszuweisen. Der Umlagesatz ergibt sich ausschließlich aus dem vom Gewässerverband per Beitragsbescheid erhobenen Flächenbeitrag für die Vorteilsgebietstypen 1 – 3 unter Berücksichtigung der entsprechenden Beitragsbemessungsfaktoren.

 

Die Umlagesätze lt. der Satzung vom 03.12.2020 beinhalten jedoch gemäß Abstimmung mit der Kommunalaufsicht die Verwaltungskosten mit dem für die einzelnen Vorteilsgebietstypen vom Gewässerverband vorgegebenen Flächenbeitrag in einer Summe. Eine nochmalige nach dem v.g. richterlichen Hinweis erfolgte Abstimmung mit der Kommunalaufsicht ergab, dass im Hinblick auf eine gerechte Verteilung der Verwaltungskosten diese nicht nach Vorteilsgebietstypen, sondern nach der Fläche, ohne Berücksichtigung der Beitragsbemessungsfaktoren zu kalkulieren seien. Am 14.10.2021 erhielt die Stadt Lauchhammer jedoch von einem Rundschreiben der ZENK Rechtsanwälte Berlin vom 30.07.2021 Kenntnis. Hiernach „ergibt sich der Verwaltungskostenanteil, der gegenüber dem einzelnen Grundstückseigentümer festgesetzt werden kann und insoweit Aufnahme in eine Umlagesatzung finden muss, aus der Division der Summe der Verwaltungskosten pro Jahr geteilt durch die Anzahl der Umlageschuldner im Gemeinde-/Stadtgebiet“. Gleichwohl wird in diesem Schreiben darauf verwiesen, dass insofern die Verwaltungskosten entgegen der gesetzlichen Vorgabe nach dem Flächenmaßstab umgelegt werden, „dies zur Rechtswidrigkeit des Umlagesatzes führt“ und in deren Folge „die Umlagesatzung insgesamt als nichtig vom Gericht zu qualifizieren ist“.

 

Die Division der Summe der Verwaltungskosten in Höhe von 12.318,73 € geteilt durch die Anzahl der Umlageschuldner von 4.956 ergibt einen Verwaltungskostenanteil von 2,49 € (Anlage 2).

 

Für das Jahr 2022 ist auf Grund der erhöhten Beiträge eine neue Satzung der Stadt Lauchhammer über die Umlage der Verbandsbeiträge des Gewässerverbandes „Kleine Elster-Pulsnitz“ zu beschließen.

 

 

 

Anlagen:

Anlage 1 1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Lauchhammer über die Umlage der Verbandsbeiträge des Gewässerverbandes „Kleine Elster-Pulsnitz“ vom 03.12.2020

Anlage 2 Kalkulation

Anlage 3 Synopse

 

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Vorgang entspricht dem Haushaltsplan  [   ] Ja  [ x ] Nein

Zusätzliche finanzielle Auswirkungen ja

 

Produkt:

552.1.00

 

 

 

 

 

 

Kostenträger:

552.1.01.01

 

 

 

 

 

 

Kostenstelle:

111006

 

 

 

 

 

 

Sachkonto:

423103

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag

davon
2021

davon
2022

davon
2023

davon
2024

Auswirkungen Ergebnishaushalt:
Ertrag

Aufwand



 


        18.000,00



 



 



 

Auswirkungen Finanzhaushalt:
Einzahlung
Auszahlung



 

 

8.000,00

 



 



 



 

 

Der für die Grundstücke der Stadt Lauchhammer zu zahlende Umlagebetrag beträgt voraussichtlich 10.000 €, wird aber nicht zahlungswirksam.

 

Alle Beträge in EUR

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Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 zur BV 2020/011/VII 1.Ä. (103 KB)    
Anlage 3 2 Anlage 2 zur BV 2020/011/VII 1.Ä. (91 KB)    
Anlage 2 3 Anlage 3 zur BV 2020/011/VII 1.Ä. (155 KB)