Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt gemäß § 56 BbgKWahlG i.V.m. § 57 Abs. 1 Nr. 2 BbgKWahlG folgende Wahlprüfungsentscheidung:
1. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 BbgKWahlG folgende Wahlprüfungsentscheidung: Die Wahleinsprüche von Frau Annett Dietrich vom 13.06.2019 und Herrn Volker Sommer vom 15.06.2019 sind unzulässig und werden zurückgewiesen. Die Wahl ist gültig.
2. Variante A: Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 BbgKWahlG folgende Wahlprüfungsentscheidung: Die Wahleinsprüche der Wählergruppe „PRO Lauchhammer“ vom 19.06.2019 und Herrn Mirko Buhr vom 19.06.2019 sind nicht begründet. Die Wahl ist gültig.
Variante B: Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 3 BbgKWahlG folgende Wahlprüfungsentscheidung: Die Wahleinsprüche der Wählergruppe „PRO Lauchhammer“ vom 19.06.2019 und Herrn Mirko Buhr vom 19.06.2019 sind begründet. Die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen haben das Wahlergebnis nicht oder nur unwesentlich beeinflusst. Die Wahl ist gültig.
Variante C: Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 BbgKWahlG folgende Wahlprüfungsentscheidung: Die Wahleinsprüche der Wählergruppe „PRO Lauchhammer“ vom 19.06.2019 und Herrn Mirko Buhr vom 19.06.2019 sind begründet. Die den begründeten Einwendungen zugrunde liegenden Tatsachen sind so schwerwiegend, dass bei einer einwandfreien Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen wäre. Die Wahl ist ungültig.
Sachverhalt
Gemäß § 56 Abs. 1 BbgKWahlG entscheidet die neu gewählte Vertretung über Wahleinsprüche und die Gültigkeit der Wahl. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 BbgKWahlG wurde die Vorprüfung dem Hauptausschuss übertragen.
Finanzielle Auswirkungen keine
Vorgang entspricht dem Haushaltsplan [ ] Ja [ ] Nein
Alle Beträge in EUR. Anlagen Stellungnahme zu den eingereichten Wahleinsprüchen gemäß § 55 Abs. 6 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG)
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