Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer

Vorlage - 2019/003/VII  

 
 
Betreff: Beschluss über die Gültigkeit der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer vom 26.05.2019
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bürgermeister
Federführend:Wahlleiterin Bearbeiter/-in: Mende, Andrea
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
11.09.2019 
1. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
18.09.2019 
2. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Anlage zur BV 2019/003/VII

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt gemäß § 56 BbgKWahlG i.V.m. § 57 Abs. 1 Nr. 2 BbgKWahlG folgende Wahlprüfungsentscheidung:

 

1.  

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 BbgKWahlG folgende Wahlprüfungsentscheidung: Die Wahleinsprüche von Frau Annett Dietrich vom 13.06.2019 und Herrn Volker Sommer vom 15.06.2019 sind unzulässig und werden zurückgewiesen. Die Wahl ist gültig.

 

2.

Variante A:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2

BbgKWahlG folgende Wahlprüfungsentscheidung: Die Wahleinsprüche der Wählergruppe  „PRO Lauchhammer“ vom 19.06.2019  und Herrn Mirko Buhr vom 19.06.2019 sind nicht begründet. Die Wahl ist gültig.

 

Variante B:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 3

BbgKWahlG folgende Wahlprüfungsentscheidung: Die Wahleinsprüche der Wählergruppe  „PRO Lauchhammer“ vom 19.06.2019  und Herrn Mirko Buhr vom 19.06.2019 sind begründet. Die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen haben das Wahlergebnis nicht oder nur unwesentlich beeinflusst. Die Wahl ist gültig.

 

Variante C:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4

BbgKWahlG folgende Wahlprüfungsentscheidung: Die Wahleinsprüche der Wählergruppe  „PRO Lauchhammer“ vom 19.06.2019  und Herrn Mirko Buhr vom 19.06.2019 sind begründet. Die den begründeten Einwendungen zugrunde liegenden Tatsachen sind so schwerwiegend, dass bei einer einwandfreien Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen wäre. Die Wahl ist ungültig.

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt

 

Gemäß § 56 Abs. 1 BbgKWahlG entscheidet die neu gewählte Vertretung über Wahleinsprüche und die Gültigkeit der Wahl. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 BbgKWahlG wurde die Vorprüfung dem Hauptausschuss übertragen.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen  keine

 

Vorgang entspricht dem Haushaltsplan  [  ] Ja  [  ] Nein

 

Produkt:

 

 

 

 

 

 

 

Kostenträger:

 

 

 

 

 

 

 

Kostenstelle:

 

 

 

 

 

 

 

Sachkonto:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag

davon
2019

davon
2020

davon
2021

davon
2022

Auswirkungen Ergebnishaushalt:
Ertrag
Aufwand



 



 



 



 



 

Auswirkungen Finanzhaushalt:
Einzahlung
Auszahlung



 



 



 



 



 

 

Alle Beträge in EUR.

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlagen

Stellungnahme zu den eingereichten Wahleinsprüchen gemäß § 55 Abs. 6 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG)

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage zur BV 2019/003/VII (15176 KB)