Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt gemäß § 59 Abs. 4 i. V. m. § 55 BbgKWahlG Folgendes:
Die Einsprüche von Frau Annett Dietrich vom 13.06.2019 und Herrn Volker Sommer vom 15.06.2019 nach § 59 Abs. 4 i. V. m. § 55 BbgKWahlG sind begründet. Der Tatbestand des § 59 Abs. 1 Nr. 2 BbgKWahlG - nachträgliche Feststellung des Fehlens einer Wählbarkeitsvoraussetzung zur Zeit der Wahl - ist gegeben. Die Stadtverordnetenversammlung stellt auf der Grundlage des § 59 Abs. 1 Nr. 2 BbgKWahlG den Verlust des Sitzes des Herrn Mirko Buhr (PRO Lauchhammer) aufgrund des Fehlens der Wählbarkeitsvoraussetzung zur Zeit der Wahl fest. Sachverhalt
Gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 BbgKWahlG verliert ein Vertreter seinen Sitz in der Stadtverordnetenversammlung „… durch Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit oder nachträglichen Feststellung des Fehlens einer Wählbarkeitsvoraussetzung zur Zeit der Wahl, …“.
Für die Feststellung des Sitzverlustes ist gemäß § 59 Abs. 3 BbgKWahlG grundsätzlich der Wahlausschuss zuständig. Trifft der Wahlausschuss eine Entscheidung, sind dagegen die Rechtsbehelfe der §§ 55 – 58 BbgKWahlG gegeben. Entsprechendes gilt auch dann, wenn keine Feststellung getroffen wird, obwohl eine der in § 59 Abs. 1 BbgKWahlG genannten Voraussetzungen für einen Sitzverlust eines Vertreters vorliegt.
Die Vertretung hat über die Einsprüche in der Weise zu beschließen, dass die Feststellung des Wahlausschusses bestätigt, aufgehoben oder abgeändert wird oder – wenn wie vorliegend – der Wahlausschuss untätig geblieben ist, die Entscheidung durch die Vertretung getroffen wird.
Die Stellungnahme zum Sachverhalt ist als Anlage beigefügt.
Finanzielle Auswirkungen keine
Vorgang entspricht dem Haushaltsplan [ ] Ja [ ] Nein
Alle Beträge in EUR. Anlagen Stellungnahme zu den eingereichten Einsprüchen zur Wahl vom 26.05.2019 gemäß § 59 Abs. 4 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG)
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