Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer

Vorlage - 2019/014/VII  

 
 
Betreff: Beschluss über den Verlust der Rechtsstellung eines Vertreters
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bürgermeister
Federführend:Wahlleiterin Bearbeiter/-in: Mende, Andrea
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
11.09.2019 
1. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
18.09.2019 
2. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen  (19/09/34)
Anlagen:
Anlage zur BV 2019/014/VII (Teil 1)
Anlage zur BV 2019/014/VII (Teil 2)

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt gemäß § 59 Abs. 4

i. V. m. § 55 BbgKWahlG Folgendes:

 

Die Einsprüche von Frau Annett Dietrich vom 13.06.2019 und Herrn Volker Sommer vom 15.06.2019 nach § 59 Abs. 4 i. V. m. § 55 BbgKWahlG sind begründet. Der Tatbestand des § 59 Abs. 1 Nr. 2 BbgKWahlG - nachträgliche Feststellung des Fehlens einer Wählbarkeitsvoraussetzung zur Zeit der Wahl - ist gegeben.

Die Stadtverordnetenversammlung stellt auf der Grundlage des § 59 Abs. 1 Nr. 2 BbgKWahlG den Verlust des Sitzes des Herrn Mirko Buhr (PRO Lauchhammer) aufgrund des Fehlens der Wählbarkeitsvoraussetzung zur Zeit der Wahl fest.

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt

 

Gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 BbgKWahlG verliert ein Vertreter seinen Sitz in der Stadtverordnetenversammlung „… durch Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit oder nachträglichen Feststellung des Fehlens einer Wählbarkeitsvoraussetzung zur Zeit der Wahl, …“.

 

Für die Feststellung des Sitzverlustes ist gemäß § 59 Abs. 3 BbgKWahlG grundsätzlich der Wahlausschuss zuständig. Trifft der Wahlausschuss eine Entscheidung, sind dagegen die Rechtsbehelfe der §§ 55 – 58 BbgKWahlG gegeben.  Entsprechendes gilt auch dann, wenn keine Feststellung getroffen wird, obwohl eine der in § 59 Abs. 1 BbgKWahlG genannten Voraussetzungen für einen Sitzverlust eines Vertreters vorliegt.

 

Die Vertretung hat über die Einsprüche in der Weise zu beschließen, dass die Feststellung des Wahlausschusses bestätigt, aufgehoben oder abgeändert wird oder – wenn wie vorliegend – der Wahlausschuss untätig geblieben ist, die Entscheidung durch die Vertretung getroffen wird.

 

Die Stellungnahme zum Sachverhalt ist als Anlage beigefügt.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen  keine

 

Vorgang entspricht dem Haushaltsplan  [  ] Ja  [  ] Nein

 

Produkt:

 

 

 

 

 

 

 

Kostenträger:

 

 

 

 

 

 

 

Kostenstelle:

 

 

 

 

 

 

 

Sachkonto:

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag

davon
2019

davon
2020

davon
2021

davon
2022

Auswirkungen Ergebnishaushalt:
Ertrag
Aufwand



 



 



 



 



 

Auswirkungen Finanzhaushalt:
Einzahlung
Auszahlung



 



 



 



 



 

 

Alle Beträge in EUR.

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlagen

Stellungnahme zu den eingereichten Einsprüchen zur Wahl vom 26.05.2019 gemäß § 59 Abs. 4 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG)

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage zur BV 2019/014/VII (Teil 1) (16523 KB)    
Anlage 2 2 Anlage zur BV 2019/014/VII (Teil 2) (15756 KB)