Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt die Abgabe einer Optionserklärung gemäß § 27 Abs. 22 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) beim zuständigen Finanzamt durch den Bürgermeister lt. Anlage.
Sachverhalt
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH-Urteil vom 4. Juni 2009, C-102/08) und des Bundesfinanzhofes (insbesondere BFH- Urteil vom 03. März 2009, V R 23/10) machte es erforderlich, die Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts neu zu regeln.
Dies geschah durch Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2. November 2015 (BGBL. 2015 I S. 1834). Es wurde ein neuer § 2b UStG eingefügt; die Vorschrift des § 2 Abs. 3 UStG wurde aufgehoben. Mit der Einführung der Neuregelung werden alle unternehmerischen und wirtschaftlichen Betätigungen der juristischen Person des öffentlichen Rechts, die auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge erbracht werden, umsatzsteuerrechtlich erfasst.
Die gesetzlichen Änderungen sind grundsätzlich ab 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Aufgrund der umfassenden Neuregelung in § 2b UStG wurde eine weitreichende Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2016 geschaffen.
Darüber hinaus hat die Person des öffentlichen Rechts durch Abgabe einer sogenannten Optionserklärung i.S. des § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG die Möglichkeit, gegenüber dem zuständigen Finanzamt zu erklären, dass sie die Vorschrift des neuen § 2b UStG erst ab dem 1. Januar 2021 anwenden will. Diese Optionserklärung muss dabei spätestens bis zum 31. Dezember 2016 abgegeben werden. Es handelt sich um eine nicht verlängerbare Frist (Ausschlussfrist). Bei Nichtabgabe hätte die Stadtverwaltung Lauchhammer folglich ab 1. Januar 2017 die Umsatzbesteuerung nach der Vorschrift des § 2b UStG vorzunehmen.
Die Stadtverwaltung erhofft sich durch die Abgabe dieser Optionserklärung die Schaffung eines Zeitfensters, um sich fachlich und personell auf die neuen Herausforderungen einzustellen. Grundsätzlich wird es in der Übergangsfrist darauf ankommen, alle wirtschaftlichen Tätigkeiten auf eine mögliche Umsatzsteuerbarkeit hin zu überprüfen.
Die Ihnen zur Beschlussfassung vorgeschlagene Vorgehensweise wird von nahezu allen Kommunen in Deutschland so praktiziert. Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg unterstützt seine Städte und Gemeinden, indem er Muster für die Optionserklärungen entworfen hat. Analog wird in den anderen Bundesländern verfahren.
Finanzielle Auswirkungenja ab 1. Januar 2021
Vorgang entspricht dem Haushaltsplan [ ] Ja[ x ] Nein
Alle Beträge in EUR. Anlagen Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 UStG
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