Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer
Zur Sicherung der Blütenbestäubung der Nutz- und Kulturpflanzen sowie für die Erhaltung der Artenvielfalt im ökologischen System der Natur stellt die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer für die auf ihrer Gemarkung tätigen Imker die Zulässigkeit und Ortsüblichkeit der Bienenhaltung fest.
Die Imker sind verpflichtet, alle gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen, die die Rechtsverhältnisse der Bienenhaltung regeln, gewissenhaft zu befolgen.
Sachverhalt Die Bienenhaltung der Imker leistet einen bedeutenden Beitrag zur Sicherung der Blütenbestäubung der Nutz- und Kulturpflanzen. Somit beeinflusst die Bienenhaltung auch die wirtschaftlichen Ergebnisse der Landwirtschaft und des Obstanbaues. Weiterhin trägt die Bienenhaltung dazu bei, die Artenvielfalt im ökologischen System der Natur auch in der Region zu erhalten. Dazu brauchen die Imker auch auf kommunaler Ebene eine entsprechende Rechtssicherheit, die mit der Festschreibung der Ortüblichkeit der Bienenhaltung gegeben wäre.
Die Bienenhaltung hat in Lauchhammer eine lange und erfolgreiche Tradition. Der jetzige Imkerverein wurde nach der Verleihung des Stadtrechtes 1953 durch Zusammenschluss der Imkervereine der einzelnen Gemeinden neu gegründet und besteht somit seit fast 60 Jahren. Zwischenzeitlich waren mehr als 40 Imker im Verein organisiert. Zur Zeit umfasst der Imkerverein 14 Mitglieder. Der Imkerverein Lauchhammer ist Mitglied des Landesverbandes Brandenburgischer Imker und damit auch des Deutschen Imkerbundes. In der heutigen Zeit würde eine Rechtssicherheit in Form der Ortsüblichkeit der Bienenhaltung einer weiteren Nachwuchsgewinnung förderlich sein und allen Imkern im Stadtgebiet eine rechtliche Grundlage auf kommunaler Ebene für die Bienenhaltung bieten.
Der Beschluss über die Ortsüblichkeit der Bienenhaltung gibt den Imkern gleichfalls eine wesentliche Hilfe bei eventuellen Rechtsstreitigkeiten. Rechtsstreitigkeiten können immer dann auftreten, wenn es darum geht, dass von einem Bienenstandort Emissionen ausgehen. Regelmäßig werden dann die §§ 906, 1004 BGB bemüht. § 906 BGB (Zuführung unwägbarer Stoffe) regelt dabei die unwesentliche und wesentliche Beeinträchtigung eines Grundstückes durch ein anderes. Dabei ist dann immer der Begriff „ortsübliche Benutzung“ eines Grundstückes von Bedeutung.
Finanzielle Auswirkungen nein
Vorgang entspricht dem Haushaltsplan [ ] Ja [ ] Nein
Alle Beträge in EUR.
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