Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt für die Stadt Lauchhammer die Inanspruchnahme der Möglichkeit der Aufstellung verkürzter Jahresabschlüsse für die Jahre 2021 bis 2023 gemäß Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Änderung des 2. Jahresabschlussbeschleunigungsgesetzes und zur Änderung der Brandenburgischen Kommunalverfassung vom 18. Dezember 2025. Sachverhalt
Die Einführung der Doppik hat zahlreiche Kommunen im Land Brandenburg vor erhebliche strukturelle und organisatorische Herausforderungen bei der Erstellung ihrer Jahres- abschlüsse gestellt. Dies führte in den vergangenen Jahren vielerorts zu Verzögerungen und erheblichen Bearbeitungsrückständen. Mit dem Jahresabschlussbeschleunigungsgesetz sowie dem 2. Jahresabschlussbeschleunigungsgesetz hat das Land in den vergangenen Jahren wirkungsvolle Instrumente geschaffen, die es den Kommunen ermöglicht haben, bestehende Rückstände erfolgreich abzubauen und interne Verwaltungsprozesse zu stabilisieren.
Die Regelungen haben maßgeblich dazu beigetragen, einen beachtlichen Aufholprozess einzuleiten. Demnach hat der Landtag Brandenburg den Kommunen für die Jahre 2021 bis 2023 weiterhin die Möglichkeit eingeräumt, sogenannte verkürzte Jahresrechnungen zu erstellen. Die Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände können bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse auf folgende Bestandteile und Anlagen verzichten:
1. die Teilrechnungen 2. den Rechenschaftsbericht 3. die Forderungs- und Verbindlichkeitsübersichten.
Der aktuell geprüfte Jahresabschlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes des Jahres-abschlusses 2020 liegt der Stadt Lauchhammer aktuell noch nicht vor.
Durch die verkürzt aufzustellenden Jahresabschlüsse soll erreicht werden, dass zukünftig die Fristen gewahrt werden können. Für die Inanspruchnahme der Möglichkeit der Aufstellung von verkürzten Jahresabschlüssen ist ein Beschluss der Stadtverordnetenversammlung notwendig.
Vorgang entspricht dem Haushaltsplan [ X ] Ja [ ] Nein
Zusätzliche finanzielle Auswirkungen
Alle Beträge in EUR Anlagen
Anlage 1: Beschluss des Landtages Brandenburg Drucksache 8/2211-B Anlage 2: Gesetz zur Änderung des 2. Jahresabschlussbeschleunigungsgesetzes und
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||