Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer

Auszug - Vereinsangelegenheiten  

 
 
17. Sitzung des Hauptausschusses
TOP: Ö 7
Gremium: Hauptausschuss Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 13.09.2012 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 19:26
Raum: Tagungsraum 191
Ort:
2012/022/V Vereinsangelegenheiten
     
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:1. Bürgermeister
2. Rother
Federführend:Amt I Beteiligt:Hauptverwaltung
Bearbeiter/-in: Rother, Jörg   

Beschlussempfehlung

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt in Umsetzung und Ergänzung der Vereinsförderrichtlinie der Stadt Lauchhammer sowie der Entgeltordnung der Stadt Lauchhammer Nachstehendes:

 

  1. Die Nutzung von kommunalen Objekten für Vereinstätigkeiten, in Gebäuden, die bisher nicht oder nicht mehr für entsprechende Aktivitäten zur Verfügung gestellt wurden, ist nur ohne Betriebskostenzuschuss gemäß § 3 Abs. 2 der Vereinsförderrichtlinie der Stadt Lauchhammer genehmigungsfähig. Gleiches gilt für Vereine, die Betriebskosten nach § 13 der Entgeltordnung der Stadt Lauchhammer zu zahlen haben.
     
  2. Seitens der Stadt Lauchhammer erfolgt ab dem 01. Januar 2013 grundsätzlich keinerlei Beteiligung an den Kosten für die Pflege der kommunalen von Fußballvereinen genutzten Rasenflächen.
     
  3. Der Entwurf eines neuen Sportstättenentwicklungskonzeptes wird bis zum IV. Quartal 2013 vorbereitet und den Stadtverordneten zur Diskussion vorgelegt. Bis zum Ende des I. Quartals 2014 wird das Konzept um die sonstigen kommunalen Objekte, in denen Vereinstätigkeiten und ähnliche Aktivitäten stattfinden, erweitert. 
    Eine Gesamtbeschlussfassung incl. notwendiger Anpassungen der Vereinsförderrichtlinie der Stadt Lauchhammer und der Entgeltordnung der Stadt Lauchhammer wird für September 2014 angestrebt und in der Haushaltsplanung r 2015 und Folgejahre berücksichtigt.

 

 


Beratungsergebnis:

X

einstimmig

 

mit Mehrheit

 

zurückgezogen

8

Ja

0

Nein

0

Enthaltung

X

lt. Beschluss

 

abweichend

 

abgelehnt

Ausschließung § 22 Bbg KVerf

 

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