Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer

Vorlage - 2025/025/VIII  

 
 
Betreff: Festsetzung von Wohnvorranggebieten
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bürgermeister
Federführend:Stabsstelle Stadtplanung/Wirtschaftsförderung Bearbeiter/-in: Bieback, Matthias
Beratungsfolge:
Arbeitsgruppe - BV in Vorbereitung des SVV-Sitzungslaufes Vorberatung
21.08.2025    Arbeitsgruppe - BV in Vorbereitung des SVV-Sitzungslaufes September 2025      
Wirtschafts-, Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss Vorberatung
17.09.2025 
5. Sitzung des Wirtschafts-, Bau-, Verkehrs- und Umweltausschusses      
Hauptausschuss Vorberatung
22.09.2025 
6. Sitzung des Hauptausschusses      
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
24.09.2025    6. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung      
Anlagen:
Anlage zur BV 2025/025/VIII

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt den „Konzentrationsraum in Neustadt I“ und den „Konzentrationsraum in Neustadt II“ gemäß Anlage (Karte „rderkulissen“ des LBV) als Vorranggebiet Wohnen festzusetzen.


Sachverhalt

 

Die Stadt Lauchhammer hat im Stadtteil Mitte zwei festgesetzte Sanierungsgebiete:

  • Innenstadt Lauchhammer-Mitte“, rechtskräftig seit 10.02.1998, Verlängerungsbeschluss vom 10.06.2021
  • Neustadt I, II, III“, rechtskräftig seit 28.06.2016.

 

hrend das Sanierungsgebiet „Innenstadt Lauchhammer-Mitte“ seit den 1990er Jahren ein „klassisches“
Sanierungsgebiet darstellt, d. h., dass in dieser Gebietskulisse Gebäude und öffentlicher Raum saniert und aufgewertet werden, umfasst das Sanierungsgebiet „Neustadt I, II, III“ neben der Sanierung von Gebäuden und öffentlichem Raum auch als Rückbaugebiete ausgewiesene Flächen.

 

Da eine Kulissenfestsetzung unter Einschluss von Rückbauflächen als Sanierungsgebiet eher untypisch ist, fordert der Fördergeber (MIL) und die Bewilligungsbehörde (LBV) die Ausweisung von Wohnvorranggebieten. Die Ausweisung von Wohnvorranggebieten resultiert ausschließlich aus der Wohnraumförderungsrichtlinie und betrifft auch ausschließlich die Wohnraumförderung.

 

Die Städtebauförderung ist davon unberührt und gilt weiterhin für beide Sanierungsgebiete gemäß der seit 2020 neu strukturierten Bund-Länder-Programme

  • Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ (WNE) und
  • Sozialer Zusammenhalt“ (SZH)

mit den jeweils festgelegten Förderkulissen.

 

Um neben der Städtebauförderung auch Wohnungsbaufördermittel einsetzen zu können, ist ein Beschluss der Stadtverordnetenversammlung für diese Gebietskulissen erforderlich. Die Gebietskulissen der Wohnraumförderung umfassen das Gebiet der gesamten Innenstadt sowie die Kernbereiche der Neustadt I und II und sind in den Anlagen dargestellt.

 

 


Vorgang entspricht dem Haushaltsplan  [ x  ] Ja  [  ] Nein

 

Zusätzliche finanzielle Auswirkungen nein

 

Produkt:

 

 

 

 

 

 

 

Kostenträger:

 

 

 

 

 

 

 

Kostenstelle:

 

 

 

 

 

 

 

Sachkonto:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag

davon
2025

davon
2026

davon
2027

davon
2028

Auswirkungen Ergebnishaushalt:
Ertrag
Aufwand



 



 



 



 



 

Auswirkungen Finanzhaushalt:
Einzahlung
Auszahlung



 



 



 



 



 

 

Alle Beträge in EUR


Anlage

-          Karte „rderkulissen“ des LBV

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage zur BV 2025/025/VIII (726 KB)