Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer

Vorlage - 2025/016/VIII  

 
 
Betreff: Änderung der Hauptsatzung:
Einführung eines Kinder- & Jugendbeauftragten
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Fraktion
Einreicher:Fraktion BFF
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Rother, Jörg
Beratungsfolge:
Finanzausschuss Vorberatung
10.06.2025 
4. Sitzung des Finanzausschusses      
Sozial-, Gesundheits-, Bildungs-, Jugend-, Sport- und Kulturausschuss Vorberatung
Hauptausschuss Vorberatung
18.06.2025 
5. Sitzung des Hauptausschusses      
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt die Änderung der Hauptsatzung in § 5 Absatz 1 durch Ergänzung eines Beauftragten für die Belange von Kindern und Jugendlichen wie folgt (Änderung/Erweiterung in rot):

 „§ 5 (1) …einen Seniorenbeauftragten zur besonderen Vertretung der Gruppe der Senioren, einen Kinder & Jugendbeauftragten zur besonderen Vertretung der Belange der Kinder und Jugendlichen und einen Naturschutzbeauftragten…“.

 

Darüber hinaus erfolgt die Streichung des Zusatzes (§ 19 BbgKVerf) in der Bezeichnung des Paragrafen, da diese veraltet ist und wird durch (§ 17 BbgKVerf) ersetzt.

 


Sachverhalt

 

Die Brandenburgische Kommunalverfassung sieht in § 19 die besondere Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen vor.

 

Auszug:

 

Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen

(1) Die Gemeinde sichert Kindern und Jugendlichen in allen sie berührenden  
      Gemeindeangelegenheiten Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte.

(2) Die Hauptsatzung bestimmt, welche Formen zur eigensndigen Mitwirkung von Kindern
      und Jugendlichen in der Gemeinde geschaffen werden. Kinder und Jugendliche sind an
      der Entwicklung der Formen angemessen zu beteiligen.

(3) Die Gemeindevertretung kann sowohl eine Beauftragte oder einen Beauftragten als auch
      einen Beirat für die Angelegenheiten von Kindern und Jugendlichen benennen. Für die
      Beauftragte oder den Beauftragten oder den Beirat gilt § 17 Absatz 3 und 4
      entsprechend.

(4) Bei der Durchführung von Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und
     Jugendlichen berühren, soll die Gemeinde in geeigneter Weise vermerken, wie sie die
     Beteiligung nach Absatz 1 durchgeführt hat.

 

 

Eine Option dabei ist die Benennung einer Beauftragten/eines Beauftragtenr die Angelegenheiten von Kindern und Jugendlichen.

Mit der Änderung der Hauptsatzung und der anschließenden Benennung einer Beauftragten/eines Beauftragten wird die Erfüllung der einschlägigen Norm in der Stadt Lauchhammer umgesetzt.

 

Neben der Erfüllung der einschlägigen Norm, muss es für die Stadt Lauchhammer um so mehr ein vitales Anliegen sein, den Interessen von Kindern und Jugendlichen gerecht zu werden, da diese Bevölkerungsgruppe die Zukunft unserer Stadt darstellt. Nur eine kinder- und jugendfreundliche Stadt vermag es Zuzug zu realisieren und ein attraktiver Lebensmittelpunkt für junge Familien zu sein.

 

 


Vorgang entspricht dem Haushaltsplan  [  ] Ja  [  ] Nein

 

Zusätzliche finanzielle Auswirkungen

 

Produkt:

 

 

 

 

 

 

 

Kostenträger:

 

 

 

 

 

 

 

Kostenstelle:

 

 

 

 

 

 

 

Sachkonto:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag

davon
2025

davon
2026

davon
2027

davon
2028

Auswirkungen Ergebnishaushalt:
Ertrag
Aufwand



 



 



 



 



 

Auswirkungen Finanzhaushalt:
Einzahlung
Auszahlung



 



 



 



 



 

 

Alle Beträge in EUR


 

 

Sebastian Moldenhauer

Fraktionsvorsitzender