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Betreff: |
2. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Lauchhammer über die Straßenreinigung, Laubentsorgung und den Winterdienst und die Erhebung von entsprechenden Gebühren (Reinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Lauchhammer) vom 02.12.2021, zuletzt geändert durch die 1. Änderung vom 08.12.2022 |
Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage |
Einreicher: | Bürgermeister |
Federführend: | FB Gebäudemanagement, Bauverwaltung und Bauhof |
Bearbeiter/-in: | Reiß, Carina |
Beratungsfolge: |
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Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt die 2. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Lauchhammer über die Straßenreinigung, Laubentsorgung und den Winterdienst und die Erhebung von entsprechenden Gebühren (Reinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Lauchhammer) vom 02.12.2021, zuletzt geändert durch die 1. Änderung vom 08.12.2022 gemäß Anlage.
Sachverhalt Die Satzung der Stadt Lauchhammer über die Straßenreinigung, Laubentsorgung und den Winterdienst und die Erhebung von entsprechenden Gebühren regelt die Verfahrensweise zur Durchführung und Gebührenerhebung zur Straßenreinigung, Laubentsorgung sowie zum Winterdienst. Mit Beschluss 24/12/53 vom 11.12.2024 (BV 2024/026/VIII) beschloss die Stadtverordneten-versammlung der Stadt Lauchhammer eine Änderung der Laubentsorgungssatzung und damit eine Reduzierung der Aufwendungen zur Laubentsorgung. Mit dem neuen Verfahren sollen die Grundstückseigentümer der in der Anlage der Reinigungs- und Gebührensatzung benannten Straßen einmalig durch die Stadt Lauchhammer angeschrieben und über eine Veränderung der Laubentsorgung informiert werden. Die Laubentsorgung erfolgt dann nicht mehr turnusmäßig. Die Grundstückseigentümer sollen demnach beantragen können, dass die Stadt Lauchhammer einen Laubsack (Big Bag) zur Verfügung stellt, der an vorher festgelegten Terminen entsorgt wird. Die Kosten soll der jeweilige Grundstückseigentümer/Besteller tragen. Das Verfahren soll nach 2 Jahren überprüft werden. Um das Verfahren für Bürger und Stadt zu vereinfachen, schlägt die Stadt Lauchhammer vor, die Laubentsorgung direkt auf die Bürger zu übertragen. Die Stadt Lauchhammer schreibt die von der Laubentsorgung betroffenen Bürger an und verweist auf Möglichkeiten der Entsorgung im Stadtgebiet. So kann jeder Bürger die Form der Entsorgung selbst wählen und sich unmittelbar mit dem jeweiligen Unternehmen zur Bereitstellung eines Laubsackes, Containers usw. in Verbindung setzen. Selbstverständlich steht die Stadt Lauchhammer unterstützend zur Verfügung. Mit der Einsparung der Laubentsorgung wird dem Punkt 4.5 des Haushaltssicherungs-konzeptes – Mehreinnahmen aus Gebührenerhöhungen nach Neukalkulation bzw. Kostenreduzierungen bei Fremdvergaben für Straßenreinigung, Winterdienst, Grünpflege und Laubentsorgung – Rechnung getragen. Die Stadt Lauchhammer generiert damit Einsparungen in Höhe von 25% des Auftragswertes der Laubentsorgung (ca. 20.000 € + Mehrkosten aufgrund steigender Preise). Die Satzung wird in folgenden Paragraphen geändert: §1 Allgemeines 2. Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung folgender Straßenbestandteile:
Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, Randstreifen, Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen, Bankette, Grünstreifen, Parkstreifen, Bushaltestellenbereiche. Als Gehwege gelten auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege nach § 41 Abs. 2, Zeichen 240 Straßenverkehrsordnung.
| §1 Allgemeines 2. Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung folgender Straßenbestandteile:
Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, Randstreifen, Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen, Verkehrsinseln, Fahrbahnteiler, Bankette, Grünstreifen, Parkstreifen, Bushaltestellenbereiche. Als Gehwege gelten auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege nach § 41 Abs. 2, Zeichen 240 Straßenverkehrsordnung. | § 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer (Reinigungspflichtige) 4. Auf den in der Anlage 2 "Laubentsorgungsplan mit Tourenplan", welcher Bestandteil dieser Satzung ist, besonders ausgewiesenen Straßenabschnitten wird zusätzlich die Laubentsorgung im Herbst durch die Stadt veranlasst, wobei das Laub vom Reinigungspflichtigen selbst zusammenzuharken bzw. -fegen ist. Im Laubentsorgungsplan ist ebenfalls der Entsorgungstag festgeschrieben. | § 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer (Reinigungspflichtige) 4. entfällt Alle nachstehendes Absätze rücken nach: - aus Abs. 5 wird Abs. 4 - aus Abs. 6 wird Abs. 5 | § 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht nach § 2 Abs. 1 2. Laub ist, wenn es den Verkehr gefährdet (Rutsch- oder Stolpergefahr), zusammenzuharken bzw. zusammenzufegen und an dem in der Anlage 2 benannten Werktag zur Abholung am Fahrbahn- oder Gehwegrand so zu lagern, dass zum einen keine Gefährdung für Personen und Fahrzeuge besteht und zum anderen ein problemloses Aufnehmen und Abfahren gewährleistet ist | § 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht nach § 2 Abs. 1 2. Laub ist, wenn es den Verkehr gefährdet (Rutsch- oder Stolpergefahr) zusammen-zuharken bzw. zusammenzufegen und zu entsorgen. | § 4 Benutzungsgebühren Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte Straßenreinigung, Laubentsorgung und den Winterdienst der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 49 a des Brandenburgischen Straßengesetzes. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt. | § 4 Benutzungsgebühren Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte Straßenreinigung und den Winterdienst der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 49 a des Brandenburgischen Straßengesetzes. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt. | § 6 Gebührenmaßstab und Gebührensatz 4. Die jährliche Benutzungsgebühr beträgt je Frontmeter gemäß Absatz 1:
a) für die Straßenreinigungsleistung Kategorie 1 0,42 € Kategorie 2 0,14 € b) für die Laubentsorgungsleistung 2,72 €
c) für die Winterdienstleistung 0,49 €. 5. Die Zugehörigkeit einer Straße, für welche die in Absatz 4 Buchstaben a, b und c genannten Leistungen vorge- nommen werden, ergibt sich aus dem Straßenreinigungsplan (Anlage 1), dem Laubentsorgungsplan mit Tourenplan (Anlage 2) und dem Winterdienstplan (Anlage 3). Die Kategorie der Straßenreinigung ergibt sich aus dem Straßenreinigungsplan (Anlage 1). | § 6 Gebührenmaßstab und Gebührensatz 4. Die jährliche Benutzungsgebühr beträgt je Frontmeter gemäß Absatz 1:
a) für die Straßenreinigungsleistung Kategorie 1 0,42 € Kategorie 2 0,14 € b) für die Winterdienstleistung 0,49 €. 5. Die Zugehörigkeit einer Straße, für welche die in Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Leistungen vorgenommen werden, ergibt sich aus dem Straßenreinigungsplan (Anlage 1) und dem Winterdienstplan (Anlage 2). Die Kategorie der Straßenreinigung ergibt sich aus dem Straßenreinigungsplan (Anlage 1). |
Vorgang entspricht dem Haushaltsplan [ x ] Ja [ ] Nein Zusätzliche finanzielle Auswirkungen Produkt: | 545.1.00 | | | | | | | Kostenträger: | 545.1.03.01 | | | | | | | Kostenstelle: | 111006 | | | | | | | Sachkonto: | 432102 | | | | | | |
| Betrag | davon 2025 | davon 2026 | davon 2027 | davon 2028 | Auswirkungen Ergebnishaushalt: Ertrag Aufwand |
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59.887,11 0,00 |
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| Auswirkungen Finanzhaushalt: Einzahlung Auszahlung |
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Alle Beträge in EUR
Anlage 2. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Lauchhammer über die Straßenreinigung, Laubentsorgung und den Winterdienst und die Erhebung von entsprechenden Gebühren (Reinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Lauchhammer) vom 02.12.201, zuletzt geändert durch die 1. Änderung vom 08.12.2022
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