Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer
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Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt, dass im Ü7-Aufnahmeverfahren an der Oberschule „Am Wehlenteich“ ab den Schuljahr 2025/2026 der besondere Grund nach § 53 Abs. 6 Satz 5 Nr. 2 BbgSchulG insoweit berücksichtigt wird, als dass Schülerinnen und Schüler, die im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Stadt Lauchhammer ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder vor Beginn des neuen Schuljahres in das Gebiet der Stadt Lauchhammer umziehen, im Umfang von bis zu 50 Prozent vor dem Kriterium der Nähe der Wohnung zur Schule berücksichtigt werden. Sachverhalt
Die Oberschule „Am Wehlenteich“ ist eine von 3 weiterführenden Schulen im Süden des Landkreises Oberspreewald, die von Schülerinnen und Schülern beim Wechsel in die Sekundarstufe II im Rahmen des Erst- bzw. Zeitwunsches für den Besuch der weiterführenden Schule angewählt werden können.
Die Stadt Lauchhammer ist Träger der Oberschule „Am Wehlenteich“ gemäß § 100 Absatz 2 BbgSchulG und nimmt seine Aufgabenerfüllung gemäß § 99 BbgSchulG war.
Im öffentlichen Interesse der Stadt Lauchhammer ist es, dass Schülerinnen und Schüler, die in der Stadt Lauchhammer und ihren Ortsteilen ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder haben werden, die örtliche Oberschule besuchen können.
Um dies zu ermöglichen, soll nach § 53 Abs. 6 Satz 5 Nr. 2 BbgSchulG ein Beschluss zur Aufnahme in eine weiterführende allgemein bildende Schule im Umfang von bis zu 50 Prozent der Aufnahmekapazität der Schule von Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt Lauchhammer haben oder haben werden, gefasst werden. Damit können Schülerinnen und Schüler im Aufnahmeverfahren vorrangig vor dem Kriterium der Nähe der Wohnung zur Schule gemäß Satz 5 Nummer 2 berücksichtigt werden.
Durch die Annahme dieser Vorlage könnte die Schulleitung der Oberschule „Am Wehlenteich“ bis zum genannten Prozentsatz bevorzugt Lauchhammeraner Schülerinnen und Schüler aufnehmen und damit sicherstellen, dass eine wohnortnahe Beschulung gewährleistet werden kann.
Andernfalls ist nach den einschlägigen Bestimmungen des BbgSchulG im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ein Auswahlverfahren vorzunehmen, wonach die Entfernung der Wohnung zur Schule über die Aufnahme bzw. Ablehnung entscheidet. Insbesondere Schülerinnen und Schüler aus den Ortsteilen wäre daher die Beschulung an der ortsansässigen Schule verwehrt, wenn es Bewerber von auswärts gibt, deren Wohnsitz näher an der Schule gelegen ist. Vorgang entspricht dem Haushaltsplan [ ] Ja [ ] Nein
Zusätzliche finanzielle Auswirkungen
Alle Beträge in EUR
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