Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer
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Aufgrund der §§ 3 Absatz 1, 28 Absatz 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung – BbgKVerf) (GVBl. I Nr. 10 vom 5. März 2024, ber. durch GVBl. I Nr. 38 vom 3. Juli 2024) und §§ 1 bis 3 des Kommunalab- gabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I Nr. 8) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 31) in Verbindung mit § 25 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, sowie § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBI. 2024 I Nr. 108) beschließt die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer in ihrer Sitzung am 11. Dezember 2024 folgende im Anhang veröffentlichte Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für Realsteuern der Stadt Lauchhammer (Hebesatzsatzung). Sachverhalt
§ 37 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) bestimmt die Anwendung des Grundsteuer- gesetzes in der Fassung des Grundsteuerreformgesetzes vom 26. November 2019 erstmals für die Grundsteuer des Erhebungszeitraums 2025. Demgemäß ist auf den 1. Januar 2025 eine Hauptveranlagung durchzuführen.
Eigentlich hätten die Finanzämter bis Mitte November 2024 für mindestens 80% der Grundstücke neue Grundsteuermessbescheide nach der neuen Rechtslage erlassen sollen. Dies haben die für die Stadt Lauchhammer zuständigen Finanzämter nicht geschafft. Von Seiten des Finanzministeriums des Landes Brandenburg ist deshalb am 29.11.2024 ein Transparenzregister zur Grundsteuer für die einzelnen Kommunen veröffentlich worden.
In diesem Transparenzregister hat das Land für jede Brandenburger Kommune Empfehlungen hinsichtlich der Höhe der Grundsteuerhebesätze abgegeben, welche für die Kommune zu einem einnahmeneutralen Ergebnis im Vergleich zu den Zahlen des Jahres 2022 führen. Da der Stadt Lauchhammer seitens der Finanzämter noch nicht ausreichende Grundsteuermessbescheide vorliegen, werden für die Neufestsetzung der ab den 01.01.2025 geltenden Grundsteuerhebesätze die im Transparenzregister veröffentlichten Werte übernommen.
Für die Neufestsetzung der ab den 01.01.2025 geltenden Gewerbesteuerhebesätze werden die im Jahr 2024 geltenden Gewerbesteuerhebesätze unverändert übernommen.
Vorgang entspricht dem Haushaltsplan [ x ] Ja [ ] Nein
Zusätzliche finanzielle Auswirkungen
Alle Beträge in EUR Anlage Hebesatzsatzung der Stadt Lauchhammer
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