(1) Grundsätzlich wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen eines Mitgliedes der Stadtverordnetenversammlung ist vor jeder Abstimmung der Antrag zu verlesen. Bei der offenen Abstimmung stellt der Vorsitzende der Stadtverordnetenver- sammlung die Anzahl der Mitglieder fest, die a) dem Antrag zustimmen, b) den Antrag ablehnen oder c) sich der Stimme enthalten. Wird das Abstimmungsergebnis sofort nach der Abstimmung angezweifelt, so muss die offene Abstimmung vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden. (2) Auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern der Stadtverordnetenver- sammlung oder einer Fraktion ist namentlich abzustimmen. (3) Liegen zu dem Tagesordnungspunkt Änderungs- und Ergänzungsanträge vor, wird zuerst über den Antrag abgestimmt, der von dem Antrag der Sitzungsvorlage am weitesten abweicht. Bei Änderungs- und Ergänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen hat der den Vorrang, der Mehrausgaben oder Mindereinnahmen bewirkt. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende der Stadtverordneten- versammlung. (4) Auf Antrag, der mit Stimmenmehrheit angenommen wurde, ist über einzelne Teile der Vorlage bzw. des Antrages gesondert abzustimmen. Über die Vorlage beziehungsweise den Antrag ist danach insgesamt zu beschließen.
(5) Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(6) Anträge zur Geschäftsordnung haben jederzeit den Vorrang und müssen vor Sachanträgen behandelt werden. | (1) Grundsätzlich wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen eines Mitgliedes der Stadtverordnetenversammlung ist vor jeder Abstimmung der Antrag zu verlesen. Bei der offenen Abstimmung stellt der Vorsitzende der Stadtverordnetenver- sammlung die Anzahl der Mitglieder fest, die a) dem Antrag zustimmen, b) den Antrag ablehnen oder c) sich der Stimme enthalten. Wird das Abstimmungsergebnis sofort nach der Abstimmung angezweifelt, so muss die offene Abstimmung vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden. (2) Auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern der Stadtverordnetenver- sammlung oder einer Fraktion ist namentlich abzustimmen. (3) Liegen zu dem Tagesordnungspunkt Änderungs- und Ergänzungsanträge vor, wird zuerst über den Antrag abgestimmt, der von dem Antrag der Sitzungsvorlage am weitesten abweicht. Bei Änderungs- und Ergänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen hat der den Vorrang, der Mehrausgaben oder Mindereinnahmen bewirkt. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende der Stadtverordneten- versammlung. (4) Auf Antrag, der mit Stimmenmehrheit angenommen wurde, ist über einzelne Teile der Vorlage bzw. des Antrages gesondert abzustimmen. Über die Vorlage beziehungsweise den Antrag ist danach insgesamt zu beschließen.
(5) Beschlüsse gemäß Ehrungssatzung über die Verleihungen oder die Entziehungen von Ehrungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung. (6) Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (7) Anträge zur Geschäftsordnung haben jederzeit den Vorrang und müssen vor Sachanträgen behandelt werden. |