Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt die Geschäftsordnungsregelung zu Vergabebestimmungen der Stadt Lauchhammer gemäß der Anlage.
Sachverhalt Die Geschäftsordnungsregelung zu Vergabebestimmungen der Stadt Lauchhammer vom 11. Juni 2007 war im Besonderen aufgrund von Neuregelungen der VOB, VOL, VOF, der Kommunalen Haushalts- und Kassenordnung, sowie des in diesem Jahr in Kraft getretenen Brandenburgischen Vergabegesetzes i. V. m. dem Rundschreiben zum Kommunalen Auftragswesen im Land Brandenburg vom 17. März 2011, Gesch.-Z.: III/1-313-35/2011 zu überarbeiten.
Die Regeln zur Beschaffung von Leistungen sind in § 30 der Kommunalen Haushalts- und Kassenordnung (KomHKV) sowie in den §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und in der Vergabeordnung (VgV) sowie im Brandenburgischen Vergabegesetz (BbgVergG) jeweils in Verbindung mit den Verdingungsordnungen festgelegt, so dass – auch im Hinblick auf weitere (Gesetzes-) Änderungen – auf die Übernahme entsprechender Textpassagen in die Geschäftsordnungsregelung verzichtet worden ist.
Die Geschäftsordnungsregelung zu Vergabebestimmungen der Stadt Lauchhammer beschränkt sich demzufolge im Wesentlichen auf die Verfahren der Vergabe, die Bildung einer Vergabekommission und das Verfahren vor der Vergabekommission.
(Abschließend sei angemerkt, dass der § 30 KomHKV u.a. regelt, dass öffentliche Aufträge in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu vergeben sind, öffentliche Ausschreibungen dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen voraus gehen müssen, sofern nicht eine Ausnahme gerechtfertigt ist, sowie die Zulässigkeit freihändiger Vergaben oder beschränkte Ausschreibungen für bestimmte Auftragswerte bei Verträgen über Bauleistungen oder über Lieferungen und gewerbliche Dienstleistungen.)
Finanzielle Auswirkungen nein
Anlage
Geschäftsordnungsregelung zu Vergabebestimmungen der Stadt Lauchhammer
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