Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer

Vorlage - 2012/013/V  

 
 
Betreff: Neufassung der Geschäftsordnungsregelung zu Vergabebestimmungen der Stadt Lauchhammer
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:1. Bürgermeister
2. Thielicke
Federführend:Stabstelle Recht Bearbeiter/-in: Thielicke, Karina
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
13.09.2012 
17. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
19.09.2012 
18. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen  (12/09/29)
Anlagen:
C5_777

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt die Geschäftsordnungsregelung zu Vergabebestimmungen der Stadt Lauchhammer gemäß der Anlage.

 


Sachverhalt

Die Geschäftsordnungsregelung zu Vergabebestimmungen der Stadt Lauchhammer vom 11. Juni  2007 war im Besonderen aufgrund von Neuregelungen der VOB, VOL, VOF, der Kommunalen Haushalts- und Kassenordnung, sowie des in diesem Jahr in Kraft getretenen Brandenburgischen Vergabegesetzes i. V. m. dem Rundschreiben zum Kommunalen Auftragswesen im Land Brandenburg vom 17. März 2011, Gesch.-Z.: III/1-313-35/2011 zu überarbeiten.

 

Die Regeln zur Beschaffung von Leistungen sind in § 30 der Kommunalen Haushalts- und Kassenordnung (KomHKV) sowie in den §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und in der Vergabeordnung (VgV) sowie im Brandenburgischen Vergabegesetz (BbgVergG) jeweils in Verbindung mit den Verdingungsordnungen festgelegt, so dass – auch im Hinblick auf weitere (Gesetzes-) Änderungen – auf die Übernahme entsprechender Textpassagen in die Geschäftsordnungsregelung verzichtet worden ist.

 

Die Geschäftsordnungsregelung zu Vergabebestimmungen der Stadt Lauchhammer beschränkt sich demzufolge im Wesentlichen auf die Verfahren der Vergabe, die Bildung einer Vergabekommission und das Verfahren vor der Vergabekommission.

 

(Abschließend sei angemerkt, dass der § 30 KomHKV u.a. regelt, dass öffentliche Aufträge in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu vergeben sind, öffentliche Ausschreibungen dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen voraus gehen müssen, sofern nicht eine Ausnahme gerechtfertigt ist, sowie die Zulässigkeit freihändiger Vergaben oder beschränkte Ausschreibungen für bestimmte Auftragswerte bei Verträgen über Bauleistungen oder über Lieferungen und gewerbliche Dienstleistungen.)

 


Finanzielle Auswirkungen                                                        nein

 

 


Anlage

 

Geschäftsordnungsregelung zu Vergabebestimmungen der Stadt Lauchhammer

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 C5_777 (23 KB)