Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer

Vorlage - 28/92 2.Ä.  

 
 
Betreff: 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1204-3290-2 "Industrie- und Gewerbegebiet Lauchhammer-Ost" (ehem. Eisenwerk)
hier: Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bürgermeister
Federführend:Stabstelle Stadtplanung/Wirtschaftsförderung Bearbeiter/-in: Bieback, Matthias
Beratungsfolge:
Arbeitsgruppe - BV in Vorbereitung des SVV-Sitzungslaufes Vorberatung
06.06.2023    Beratung der Arbeitsgruppe - BV in Vorbereitung des SVV-Sitzungslaufes Juni 2023      
Wirtschafts-, Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss Vorberatung
14.06.2023 
14. Sitzung des Wirtschafts-, Bau-, Verkehrs- und Umweltausschusses      
Hauptausschuss Vorberatung
21.06.2023 
20. Sitzung des Hauptausschusses      
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
28.06.2023 
23. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung   (23/06/19)  
Anlagen:
Anlage zur BV 28/92 2.Ä.

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1204-3209-2 „Industrie- und Gewerbegebiet LH-Ost“ (ehem. Eisenwerk) und die damit verbundene Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 BauGB und die Beteiligung der Behörden nach § 4 BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB.  


Sachverhalt

 

Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 1204-3209-2 „Industrie- und Gewerbegebiet LH-Ost“ (ehem. Eisenwerk) wurde im Jahr 1992 gefasst. Er erfuhr bereits im Jahr 1998 eine erste Änderung, die sich aus veränderten Rahmenbedingungen erforderlich machte. Die seither gewachsenen Nuztungsansprüche an die bestehenden Grundstücke erfordern eine weitere Änderung einiger Festsetzungen im bestehenden Plan, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB erfolgen sollen.

 

Im Plangebiet zwischen Lindenstraße, Hüttenstraße, Am Werk und Oberhammerstraße sind ein Mischgebiet (MI § 6 BauNVO) und ein Allgemeines Wohngebiet (WA § 4 BauNVO) ausgewiesen. Die unterschiedlichen Nutzungen sind durch Knötchenlinien voneinander getrennt, wobei einer Überbauung dieser in der Regel nichts entgegensteht. Die einzelnen Baugebiete sind sowohl zum Öffentlichen Straßenraum als auch zur Nutzungsgrenze (Knötchenlinie) untereinander mit einer Baugrenze versehen. Die Baugrenze ist im Abstand von 3,5 m bis 5 m zur jeweils angrenzenden Nutzung angeordnet. An der Grenze zwischen WA und MI ist damit ein Streifen von 7 bis 10 Metern nicht überbaubar.

 

Die festgesetzten Baugrenzen zwischen WA und MI sind nicht begründet und stehen einer optimalen Grundstücksnutzung entgegen, da auch Stellplätze nur auf der überbaubaren Grundstücksflläche angeordnet werden dürfen und mit den jetzigen Festsetzungen im Streifen zwischen den Baugrenzen unzulässig sind.

 

In einem Verfahren nach § 13a BauGB sollen deshalb die Baugrenzen im dargestellten Planbereich zwischen WA und MI durch eine Änderungssatzung aufgehoben und an der Grenze zum Öffentlichen Raum miteinander verbunden werden.

 

Bei einem Verfahren nach § 13a BauGB entfällt die sonst vorgeschriebene Umweltprüfung und es können verkürzte Beteiligungszeiten erfolgen.

 

Das Plangebiet hat eine Größe von 27.136 m², die überbaubare Grundfläche liegt unter Berücksichtigung der zulässigen Grundflächenzahl unter dem Schwellenwert von 20.000 m². Es handelt sich um einen Plan der Innenentwicklung. Die Anwendung des Verfahrens nach

§ 13a BauGB ist somit möglich.

 

 


Vorgang entspricht dem Haushaltsplan  [ x ] Ja  [  ] Nein

 

Zusätzliche finanzielle Auswirkungen ja

 

Produkt:

511.1.01

 

 

 

 

 

 

Kostenträger:

511.1.01.01

 

 

 

 

 

 

Kostenstelle:

111006

 

 

 

 

 

 

Sachkonto:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag

davon
2023

davon
2024

davon
2025

davon
2026

Auswirkungen Ergebnishaushalt:
Ertrag
Aufwand



8.000,00

 

 

8.000,00



 



 



 

Auswirkungen Finanzhaushalt:
Einzahlung
Auszahlung



 



 



 



 



 

 

Alle Beträge in EUR


Anlagen

Darstellung des Plangebietes BV 28/92 2.Änderung

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage zur BV 28/92 2.Ä. (7173 KB)