Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1204-3209-2 „Industrie- und Gewerbegebiet LH-Ost“ (ehem. Eisenwerk) und die damit verbundene Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 BauGB und die Beteiligung der Behörden nach § 4 BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Sachverhalt
Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 1204-3209-2 „Industrie- und Gewerbegebiet LH-Ost“ (ehem. Eisenwerk) wurde im Jahr 1992 gefasst. Er erfuhr bereits im Jahr 1998 eine erste Änderung, die sich aus veränderten Rahmenbedingungen erforderlich machte. Die seither gewachsenen Nuztungsansprüche an die bestehenden Grundstücke erfordern eine weitere Änderung einiger Festsetzungen im bestehenden Plan, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB erfolgen sollen.
Im Plangebiet zwischen Lindenstraße, Hüttenstraße, Am Werk und Oberhammerstraße sind ein Mischgebiet (MI § 6 BauNVO) und ein Allgemeines Wohngebiet (WA § 4 BauNVO) ausgewiesen. Die unterschiedlichen Nutzungen sind durch Knötchenlinien voneinander getrennt, wobei einer Überbauung dieser in der Regel nichts entgegensteht. Die einzelnen Baugebiete sind sowohl zum Öffentlichen Straßenraum als auch zur Nutzungsgrenze (Knötchenlinie) untereinander mit einer Baugrenze versehen. Die Baugrenze ist im Abstand von 3,5 m bis 5 m zur jeweils angrenzenden Nutzung angeordnet. An der Grenze zwischen WA und MI ist damit ein Streifen von 7 bis 10 Metern nicht überbaubar.
Die festgesetzten Baugrenzen zwischen WA und MI sind nicht begründet und stehen einer optimalen Grundstücksnutzung entgegen, da auch Stellplätze nur auf der überbaubaren Grundstücksflläche angeordnet werden dürfen und mit den jetzigen Festsetzungen im Streifen zwischen den Baugrenzen unzulässig sind.
In einem Verfahren nach § 13a BauGB sollen deshalb die Baugrenzen im dargestellten Planbereich zwischen WA und MI durch eine Änderungssatzung aufgehoben und an der Grenze zum Öffentlichen Raum miteinander verbunden werden.
Bei einem Verfahren nach § 13a BauGB entfällt die sonst vorgeschriebene Umweltprüfung und es können verkürzte Beteiligungszeiten erfolgen.
Das Plangebiet hat eine Größe von 27.136 m², die überbaubare Grundfläche liegt unter Berücksichtigung der zulässigen Grundflächenzahl unter dem Schwellenwert von 20.000 m². Es handelt sich um einen Plan der Innenentwicklung. Die Anwendung des Verfahrens nach § 13a BauGB ist somit möglich.
Vorgang entspricht dem Haushaltsplan [ x ] Ja [ ] Nein
Zusätzliche finanzielle Auswirkungen ja
Alle Beträge in EUR Anlagen Darstellung des Plangebietes BV 28/92 2.Änderung
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