Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt den Abschluss der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die gegenseitige überörtliche Hilfe bei Brand-einsätzen, Hilfeleistungen und Ausbildungen zwischen der Stadt Lauchhammer und dem Amt Ortrand gemäß der Anlage und beauftragt den Bürgermeister, diese zu unterzeichnen. Sachverhalt
Ziel und Zweck dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist einerseits die Verbesserung der Planungssicherheit für die Einsatzvorbereitung und Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Lauchhammer und des Amtes Ortrand und die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen in einem integrierten Hilfeleistungssystem bei Brandgefahren (Brandschutz), bei anderen Gefahren in Not- und Unglücksfällen (Hilfeleistung) und bei Großschadensereignissen und Katastrophen (Katastrophenschutz).
Andererseits sollen im Rahmen der Zusammenarbeit der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Lauchhammer und des Amtes Ortrand die bestehenden Ressourcen in Ereignissen der Gefahrenabwehr und bei Ausbildungen zusammengeschlossen werden, um so die zu leistenden Aufgaben in gegenseitiger Unterstützung zu bewältigen und mögliche Engpässe bei den ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren kompensieren zu können.
Die kommunale Eigenständigkeit wird beibehalten, so dass die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien als Träger des Brandschutzes unberührt bleiben.
Aufgrund dessen, dass der jeweilige Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr im Zuständigkeitsbereich der jeweils anderen Vertragspartei als Nachbarschaftshilfe erfolgt, stellen sich die Vertragsparteien im Innenverhältnis von Kosten hinsichtlich Personal und Einsatzmitteln frei. Durch Verbrauch, Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von Ausrüstungsgegenständen entstehende Kosten können der hilfesuchenden Kommune/dem hilfessuchenden Amt gemäß den landesrechtlichen Regelungen von der hilfeleistenden Kommune/dem hilfeleistenden Amt in Rechnung gestellt werden.
Der Inhalt der Vereinbarung ist zwischen der Stadt Lauchhammer und dem Amt Ortrand abgestimmt.
Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 24 i. V. m. § 140 BbgKVerf bedarf diese Vereinbarung der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer und des Amtsausschusses des Amtes Ortrand.
Diese Vereinbarung ist öffentlich bekanntzumachen (§ 8 Absatz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg – GKGBbg -) und von den Vertragsparteien der jeweiligen Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen (§ 41 Absatz 2 GKG Bbg).
Vorgang entspricht dem Haushaltsplan [ x ] Ja [ ] Nein Zusätzliche finanzielle Auswirkungen
Alle Beträge in EUR Anlage Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die gegenseitige überörtliche Hilfe bei Brandeinsätzen, Hilfeleistungen und Ausbildungen zwischen der Stadt Lauchhammer und dem Amt Ortrand
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