Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbehof Emanuel“ und die damit verbundene Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 BauGB und die Beteiligung der Behörden nach § 4 BauGB.
Sachverhalt
Die SVOLT Energy Technology Europe GmbH (nachfolgend SVOLT genannt) plant am Standort Lauchhammer die Errichtung und Inbetriebnahme einer Fabrik zur Herstellung von Lithium-Ionen-Akkumulatoren auf dem ehemaligen VESTAS-Gelände sowie weiteren benachbarten Flächen. Dazu sollen die vorhandenen Hallen genutzt und durch weitere Produktions- und Lagergebäude für die Batteriezellfertigung erweitert werden.
Geplant ist die Errichtung von 5 Produktionslinien mit einer Gesamtkapazität von 12 GWh. Damit verbunden ist die Schaffung von ca. 1000 Arbeitsplätzen.
Die gesamte geplante Produktionsfläche befindet sich im Geltungsbereich dreier unterschiedlicher rechtskräftiger B-Pläne, dem Bebauungsplan „Gewerbehof Emanuel“, dem Bebauungsplan „Industriepark Lauchhammer 1. Änderung“ Nr. 1204-3290-1 und dem Bebauungsplan Industriegebiet Lauchhammer-Süd ehem. IKW.
Aufgrund der veränderten Anforderungen im Produktionsprozess müssen neben der Änderung der Bebaubarkeit auch öffentliche Straßenflächen verlegt werden.
Für den Bebauungsplan „Gewerbehof Emanuel“ bestehen insbesondere folgende Änderungserfordernisse:
- Erhöhung der zulässigen max. Gebäudehöhen von 15 m auf 35 m - Ausweisung des bisherigen Maßnahmengebiets mg3 (Maßnahme wurde nicht umgesetzt) als GI-Fläche. Es ist ein doppelter Ausgleich für den Eingriff zu erbringen und im B-Plan die erforderliche Ausgleichsmaßnahme/-fläche festzusetzen. Das Vorgehen ist vorab mit den zuständigen Behörden abzustimmen. - Ausweisung des bisherigen Maßnahmengebiets mg1 – Ödland und Sandschreckenbiotop als - Vor Entfernung jeglicher Gehölzstrukturen ist anhand von Erfassungen zu überprüfen, ob diese der Gehölzschutzsatzung der Stadt Lauchhammer unterliegen. - Die Waldeigenschaft ist zu prüfen. Bei Inanspruchnahme von Wald im Sinne des Gesetzes ist ein Antrag auf Waldumwandlung zu stellen. Hierzu sind Erstaufforstungsflächen zu bestimmen. - Darüber hinaus gelten unabhängig vom Baurecht die Bestimmungen des allgemeinen und besonderen Artenschutzes § 39 ff und § 44 BNatSchG. Es ist somit im Rahmen der Aufstellung des B-Planes zu prüfen, ob das Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände hervorrufen kann. Im Vorfeld sind zur Gewährleistung der Rechtssicherheit Kartierungen insbesondere der Artengruppen Brutvögel, Reptilien und Tagfalter vorzusehen. Um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die beabsichtigen Investitionen zu schaffen, müssen die drei vorgenannten rechtskräftigen B-Pläne in drei separaten Verfahren geändert werden.
Zwischen der Stadt und SVOLT ist ein städtebaulicher Vertrag abzuschließen, der die Übernahme der der Stadt bei der Durchführung und der Bearbeitung des Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbehof Emanuel“ entstehenden Kosten durch SVOLT zum Gegenstand hat.
Vorgang entspricht dem Haushaltsplan [ ] Ja [ x ] Nein
Zusätzliche finanzielle Auswirkungen
Alle Beträge in EUR Anlagen Anlage – Darstellung des Plangebietes
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