Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB (Heilungsverfahren) für den Bebauungsplan „Grünewalder Lauch“ 4. Änderung zur Heilung gerügter Verstöße durchzuführen und den Bebauungsplan erneut öffentlich nach § 3 Abs. 2 BauGB auszulegen und die Träger öffentlicher Belange zu unterrichten. Sachverhalt
Am 10.09.2014 wurde in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer der Beschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplanes „Grünewalder Lauch“ gefasst.
In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung 29.04.2015 wurde die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Grünewalder Lauch“ mit den Festsetzungen aus der Abwägung (BV II/21/96 4. Ä. II), den textlichen Festsetzungen und der Planzeichnung vom 27.03.27.03.2015 als Satzung beschlossen.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Lauchhammer 2/2015 vom 20.05.2015 erlangte der Bebauungsplan „Grünewalder Lauch“ 4. Änderung Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 05.05.2022, eingegangen am 09.05.2022 bei der Stadt Lauchhammer, hat der Landkreis Oberspreewald-Lausitz, Rechts- und Rechnungsprüfungsamt, mitgeteilt, dass der Bebauungsplan rechtwidrig sei.
Begründet wird das wie folgt:
Als textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB i.V.m. BauNVO wurden unter Ziffer 1.3.1 Regelungen zur Höhe von Gebäuden aufgenommen, die wie folgt lauten: SO 1: Traufhöhe von max. 3,50 m SO 2: Firsthöhe von max. 6 m, Bezugspunkt für die Höhe der baulichen Anlagen ist die OK Mitte der Erschließungsstraße SO 3: Traufhöhe von max. 3,50 m für Ferienhäuser
Ausgenommen hiervon sind in allen Gebieten Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden, solange in die Dachkonstruktion nicht eingegriffen wird.
Die Begründung enthält unter Ziffer 4.10 zur Bebaubarkeit des Sondergebietes SO 1 und SO 2 folgende Aussage: Die Traufhöhe wurde von 3,0 m auf 3,5 m im SO 1 verändert. Damit erfolgte eine Anpassung ,,_"' .,. an die vorhandenen Gegebenheiten im Plangebiet. Für Maßnahmen an bereits bestehenden Gebäuden trifft diese Festsetzung nicht zu, solange in die Dachkonstruktion nicht eingegriffen wird.
Unter Ziffer 4.11 wird zur Bebaubarkeit des Sondergebietes SO 3 lediglich folgendes ausgeführt: Die Errichtung der unter Pkt. 4.1 benannten Vorhaben soll die Attraktivität des Tagesstrandes und des Campingplatzes erhöhen. Die Zulässigkeit einer Hausmeisterwohnung und das Errichten von Imbisse, Gaststätten und Versorgungseinrichtungen im Sondergebiet, welches nicht nur als Campingplatz, sondern auch als Ferienhausstandort bewertet wird, steigert wesentlich die Attraktivität des Erholungsstandortes „Grünewalder Lauch". Auf dem Plandokument befindet sich der Vermerk, dass mit dem Inkrafttreten der 4. Änderung der Ursprungsplan, die 1., 2. und 3. Änderung außer Kraft treten. Insgesamt bleibt festzustellen, dass der Begründung zum B-Plan „Grünewalder Lauch" 4. Änderung vom 20.05.2015 keine weiteren Aspekte in Bezug zur festgesetzen Gebäudehöhe in den jeweiligen Sondergebieten zu entnehmen sind.
Die Festsetzung zur Höhe baulicher Anlagen ist als Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauGB geregelt. Ergänzend dazu führt § 18 Abs. 1 BauGB aus, dass bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen sind.
Bereits aus dem Wortlaut ist zu schlussfolgern, dass allein die Bestimmung eines Bezugspunktes nicht ausreichend ist. In Ausprägung des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 GG) wird die Bestimmung der unteren und oberen Bezugspunkte notwendig (vgl. BeckOK BauNVO/Jaeger BauNVO § 18 Rn. 5). Um als ausreichende Berechnungsgrundlage dienen zu können, müssen textliche Festsetzungen zur Höhe eindeutig sein, das heißt die in die Höhenberech-nung einzustellenden Parameter klar und unmissverständlich benennen (OVG Münster Urt. v. 15.2.2012 - 10 D 46/10.NE, BeckRS 2012, 49107, beck-online).
Im Rahmen der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen im SO 1 und SO 3 im Geltungsbe- reich des Bebauungsplanes der Stadt Lauchhammer „Grünewalder Lauch" vom 20.05.2015 wurden lediglichen die oberen Bezugspunkte bestimmt. So gilt im SO 1 ein Höchstmaß von 3,50 m Traufhöhe. Im SO 3 gilt ein Höchstmaß von 3,50 m Traufhöhe für Ferienhäuser. Auch der Begründung sind keine vertiefenden Angaben zur Festsetzung der Höhe baulicher Anla- gen zu entnehmen.
Die unbestimmte Festsetzung zur Höhe baulicher Anlagen kann auch nicht durch die Festsetzung zur Zahl der Vollgeschosse kompensiert werden. Im Hinblick auf diese Festsetzung heißt es im betreffen-den Bebauungsplan unter Ziffer 1.3.2: ,,SO 1 - SO 3: max. zwei Vollgeschosse, wobei das zweite Vollgeschoss im Dachgeschoss liegen muss".
Zu diesem Thema führt Olaf Bischopink im Werk: ,,Der sachgerechte Bebauungsplan" aus: ,,Ähnlich problematisch ist auch die Vorgabe, dass das oberste Vollgeschoss als Dachgeschoss anzulegen ist. Eine solche Festsetzung ist gleichfalls nicht von der BauNVO gedeckt. (OVG Münster, Urteil v. 12.03.1991 -10 a NE 63/87, bestätigt durch BVerwG, Beschluss v. 05.07.1991 -4 NB 22.91). Dem Wunsch, bei Gebäuden etwa mit Satteldach sicherzustellen, dass das oberste Vollgeschoss zumindest teilweise im Dachraum liegt, kann gleichfalls nur mit einer Höhenfestsetzung Rechnung getragen werden, die eine Festsetzung über die zulässige Zahl der Vollgeschosse mit Regelungen über die (Trauf-)Höhe ergänzt.
Aufgrund der erkannten Rechtswidrigkeit ist die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer seitens des Landkreises angehalten worden, ihren Planungswillen kundzutun und umzusetzen.
Folgende drei Möglichkeiten stehen dafür zur Verfügung.
Da sich die Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanes ausschließlich auf die unbestimmte Festsetzung zur Höhe baulicher Anlagen in den jeweiligen Sondergebieten bezieht, ist eine Aufhebung des Bebauungsplanes oder eine Neubeplanung unverhältnismäßig, zumal bei der Aufhebung des Bebauungsplanes lediglich ein Bestandsschutz der bisherigen Nutzung erreicht wird.
Es wird vorgeschlagen, das ergänzende Verfahren nach § 214, Abs. 4 BauGB (Heilungsverfahren) einzuleiten und die Verwaltung zu beauftragen, die öffentliche Auslegung vorzunehmen und die Träger öffentlicher Belange zu unterrichten.
Vorgang entspricht dem Haushaltsplan [ x ] Ja [ ] Nein Zusätzliche finanzielle Auswirkungen nein
Alle Beträge in EUR
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||