Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer

Vorlage - 2022/013/VII I  

 
 
Betreff: 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Lauchhammer
Bebauungsplan "Photovoltaikanlage auf der Fläche Brikettfabrik 67 - Kesselhaus"
hier: Einleitungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bürgermeister
Federführend:Stabstelle Stadtplanung/Wirtschaftsförderung Bearbeiter/-in: Fischer, Alkmene
Beratungsfolge:
Wirtschafts-, Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss Vorberatung
09.03.2022 
Sitzung des Wirtschafts-, Bau-, Verkehrs- und Umweltausschusses ungeändert beschlossen   
Hauptausschuss Vorberatung
16.03.2022 
13. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
23.03.2022 
15. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen  (22/03/08)
Anlagen:
Anlage zur BV 2022/013/VII I

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Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt die 7. Änderung des seit dem 22. September 1998 wirksamen Flächennutzungsplanes der Stadt Lauchhammer für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Photovoltaikanlage auf der Fläche Brikettfabrik 67 – Kesselhaus“ und die damit verbundene Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden nach § 4 BauGB. Es wird eine Sonderbaufläche gemäß § 1 Abs.1 Punkt 4. BauNVO mit der besonderen Zweckbestimmung Photovoltaik dargestellt.  

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Sachverhalt

 

Für das Plangebiet wird seit 2015 ein Bebauungsplan (B-Plan) aufgestellt. Gegenwärtig befindet sich der Bebauungsplan im 2. Entwurf in der Fassung vom November 2021. Die erneute Offenlage wird vorbereitet.

 

Es wurde bisher davon ausgegangen, dass der B-Plan aus dem rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan entwickelt werden kann. In den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange, insbesondere des Landkreises Oberspreewald-Lausitz zum Bebauungsplan wird nun eine Änderung des Flächennutzungsplanes gefordert.

 

Im Bebauungsplan werden zusätzlich zu den bisher im Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche ausgewiesenen Flächen noch Grün-/Sukzessions-/Waldflächen als Flächen mit PV-Nutzung ausgewiesen.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind verbindliche Bauleitpläne (Bebauungspläne und vorhabenbezogen Bebauungspläne) aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (Entwicklungsgebot).

 

Mit dem wirksamen Flächennutzungsplan gilt somit nur ein Teilbereich des zukünftigen
Bebauungsplans als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

 

Entsprechend § 8 Abs. 3 BauGB soll der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren geändert werden. Es erfolgt eine Ausweisung der bisher als Grün-/Sukzessions-/Waldflächen dargestellten Fläche, als Sonderbaufläche gemäß § 1 Abs.1 Punkt 4. BauNVO mit der besonderen Zweckbestimmung Photovoltaik.

 

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Der Beschluss hat keine Haushaltsauswirkungen. Ein städtebaulicher Vertrag wird abgeschlossen.

 

Vorgang entspricht dem Haushaltsplan  [ ] Ja  [  ] Nein

 

Zusätzliche finanzielle Auswirkungen

 

Produkt:

 

 

 

 

 

 

 

Kostenträger:

 

 

 

 

 

 

 

Kostenstelle:

 

 

 

 

 

 

 

Sachkonto:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag

davon
2022

davon
2023

davon
2024

davon
2025

Auswirkungen Ergebnishaushalt:
Ertrag
Aufwand



 



 



 



 



 

Auswirkungen Finanzhaushalt:
Einzahlung
Auszahlung



 



 



 



 



 

 

Alle Beträge in EUR

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Anlagen

Darstellung Plangebiet auf topographischer Karte

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage zur BV 2022/013/VII I (443 KB)