Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt die 2. Änderungs-satzung zur Hauptsatzung der Stadt Lauchhammer vom 26.03.2021, geändert durch Satzung vom 17.11.2021 gemäß Anlage.
Sachverhalt
Die 2. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Lauchhammer vom 26.03.2021, geändert durch Satzung vom 17.11.2021, betrifft einerseits deren § 11 Bekanntmachungen und andererseits die Anlage 1: Stadt Lauchhammer, Stadt und Ortsteile.
Im § 11 der Hauptsatzung wird dem Absatz 1 der Satz „Das Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer wird zusätzlich auf der Internetseite der Stadt Lauchhammer, www.lauchhammer.de, Rubrik Rathaus, bereitgestellt.“, angefügt. Die Bereitstellung des Amtsblattes für die Stadt Lauchhammer auf der Internetseite der Stadt erfolgt in der Praxis bereits seit vielen Jahren. Vorgesehen ist, von der Verteilung der Amtsblätter in die Haushalte Abstand zu nehmen und Amtsblätter im Rathaus, im Bürgerbüro, im Sauna & Freizeitbad und im Mehrgenerationenhaus Vereinshaus „DomiZiel“ auszulegen.
Gemäß § 4 Absatz 2 Ziffer 1 BekanntmV muss das amtliche Bekanntmachungsblatt in ausreichender Auflage nach Bedarf erscheinen. Lt. der Kommentierung zur Brandenburgischen Kommunalverfassung, Schumacher/Benedens/Erdmann/Obermann/Scheiper/Nitsche/Schönmeier/Prochnow/Liese/Tomerius/Dombert/Becker/Schmidt/Pencereci/Nobbe, zu § 3, Ziffer 8.3.5., S. 28 ist die ausreichende Auflage nicht zu der Zahl der insgesamt in der Gemeinde vorhandenen Einwohner oder Bürger bzw. Haushalte in Bezug zu setzen. Erfahrungsgemäß will nicht jeder Bürger ein Amtsblatt beziehen. Auch bei den Verkündungsblättern des Bundes oder der Länder ist die Auflage nicht so bemessen, dass für jeden Bürger oder Einwohner ein Exemplar zur Verfügung steht. Maßgeblich für die Auflagenhöhe ist auch hier die Zahl der mutmaßlichen Interessenten. Ein Erscheinen nach Bedarf ist gewährleistet, wenn das Amtsblatt regelmäßig erscheint, aber auch sichergestellt ist, dass bei einem zwingend erforderlichen Bedarf eine Zusatzausgabe erscheinen kann.
„Die Druckauflage des Verkündigungsblattes muss daher zumindest so hoch sein, dass sie den für den Bezug bestehenden (wenn auch voraussichtlich nicht allzu großen) Bedarf befriedigt“ (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 19.04.2018 – 4 KN 258/17).
Gleichwohl muss gemäß der o. g. Kommentierung der BbgKVerf die Möglichkeit gegeben sein, dass auch die Amtsblätter eingesehen werden können, die bereits ohne Einschränkung während der Öffnungszeiten des Rathauses besteht.
Es kann wohl zutreffend davon ausgegangen werden, dass in den meisten Haushalten der Stadt Lauchhammer das Interesse am Erhalt/Bezug des Amtsblattes deutlich geringer sein dürfte als das Interesse am Bezug einer lokalen Tageszeitung oder an der Nutzung des Internets zur Informationsgewinnung, so dass die Höhe der Auflage reduziert werden kann.
Die Änderungen sind aus nachfolgender Gegenüberstellung ersichtlich:
Des Weiteren wird die Anlage 1 der Hauptsatzung (Karte) durch eine neue, den aktuellen sich aufgrund von Flächenänderungen ergebenden teilweise veränderten Gemarkungs- grenzen ersetzt.
Vorgang entspricht dem Haushaltsplan [ ] Ja [ ] Nein
Zusätzliche finanzielle Auswirkungen
Alle Beträge in EUR Anlage 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Lauchhammer vom 26.03.2021, geändert durch Satzung vom 17.11.2021
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