Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer

Vorlage - 2012/005/V  

 
 
Betreff: Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Lauchhammer
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:1. Bürgermeister
2. Rother
Federführend:Amt I Bearbeiter/-in: Rother, Jörg
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
22.02.2012 
15. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
29.02.2012 
16. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen  (12/02/08)
Anlagen:
Anlage 1 zur BV 2012/005/V
Anlage 2 zur BV 2012/005/V

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Lauchhammer gemäß der Anlage 1.

 


Sachverhalt

 

Gemäß § 5 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG) kann mittels ordnungsbehördlicher Verordnung festgesetzt werden, dass Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens sechs Sonn- und Feiertagen von 13 Uhr bis 20 Uhr geöffnet sein dürfen.

 

Seitens der Gewerbetreibenden des neu bebauten Einkaufsbereiches in Lauchhammer-Süd erfolgte die Bitte, zwei weitere Sonntage zur Öffnung der Verkaufsstellen freizugeben. Die Geschäftsinhaber möchten mit der Organisation eines Frühlings- und Herbstfestes die Attraktivität ihres Standortes erhöhen.

 

In der bisherigen Verordnung waren drei verkaufsoffene Sonntage freigegeben, so dass die beantragten zwei weiteren Sonntage möglich sind.

 

Der ursprüngliche Text der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Lauchhammer vom 4. September 2008 wurde lediglich im § 2 geändert:

             

1.               am Sonntag vor dem Ostersonntag anlässlich des Frühlingsfestes

2              am Sonntag während des Stadtfestes

3.               am letzten Sonntag im September anlässlich des Herbstfestes

4.              am 1. Adventssonntag anlässlich des Weihnachtsmarktes

5.              am 4. Adventssonntag anlässlich des Lichterfestes, jedoch nicht,
wenn der 4. Adventssonntag auf den 24. Dezember fällt.

 

Aus Praktikabilitätsgründen wird die Verordnung neu gefasst.

 

Eine räumliche Einschränkung des Geltungsbereiches ist nicht vorgesehen, um allen Verkaufsstellen im Stadtgebiet diese Möglichkeit einzuräumen.

 

Arbeitsschutzrechtliche Belange sind eindeutig im § 10 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes geregelt.

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen                                                        nein

 

Vorgang entspricht dem Haushaltsplan               [  ] Ja                            [  ] Nein

 

Produkt:

 

 

 

 

 

 

 

Kostenträger:

 

 

 

 

 

 

 

Kostenstelle:

 

 

 

 

 

 

 

Sachkonto:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag

davon
2011

davon
2012

davon
2013

davon
2014

Auswirkungen Ergebnishaushalt:
Ertrag
Aufwand


 

 

 

 

 

Auswirkungen Finanzhaushalt:
Auszahlung
Einzahlung

 

 

 

 

 

 

Alle Beträge in EUR.

 


Anlagen

 

1.              Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen

aus Anlass von besonderen Ereignissen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt

Lauchhammer

2.              Schreiben des AWG – ModeCenter Lauchhammer vom 17.01.2012

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 2 1 Anlage 1 zur BV 2012/005/V (18 KB)    
Anlage 1 2 Anlage 2 zur BV 2012/005/V (157 KB)