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Betreff: |
5. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung, Laubentsorgung und den Winterdienst und die Erhebung von entsprechenden Gebühren der Stadt Lauchhammer (Reinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Lauchhammer) vom 6. September 2007, zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2018 |
Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage |
Einreicher: | Bürgermeister |
Federführend: | FB Gebäudemanagement, Bauverwaltung und Bauhof |
Bearbeiter/-in: | Reiß, Carina |
Beratungsfolge: |
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ALLRIS® Office Integration 3.9.2 Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt die 5. Änderungs-satzung zur Satzung über die Straßenreinigung, Laubentsorgung und den Winterdienst und die Erhebung von entsprechenden Gebühren der Stadt Lauchhammer (Reinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Lauchhammer) vom 6. September 2007, zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2018, gemäß der Anlage.
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Sachverhalt Die Satzung über die Straßenreinigung, Laubentsorgung und den Winterdienst und die Erhebung von entsprechenden Gebühren der Stadt Lauchhammer regelt die Verfahrensweise zur Durchführung und Gebührenerhebung zur Straßenreinigung, Laubentsorgung sowie zum Winterdienst. Da die Kosten für die Laubentsorgung in den letzten Jahren stetig gestiegen sind, wird die Entsorgung des Laubes auf die Reinigungspflichtigen übertagen. Diese haben die Möglichkeit das Laub im eigenen Garten zu kompostieren. Wer diese Möglichkeit nicht hat, kann Laubsäcke, die Biotonne oder den Grünabfallservice des Wertstoffhofes vom Abfallentsorgungsverband „Schwarze Elster“ nutzen. Synopse: Reinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Lauchhammer vom 6. September 2007, zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2018 | 5. Änderungssatzung der Reinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Lauchhammer | § 2 Abs. 4 - 6 4. Auf den in der Anlage 2 "Laubentsorgungsplan mit Tourenplan", welcher Bestandteil dieser Satzung ist, besonders ausgewiesenen Straßenabschnitten wird zusätzlich die Laubentsorgung im Herbst durch die Stadt veranlasst, wobei das Laub vom Reinigungspflichtigen selbst zusammen zu harken bzw. -fegen ist. Im Laubentsorgungsplan ist ebenfalls der Entsorgungstag festgeschrieben. 5. Auf den in der Anlage 3 "Winterdienstplan", welcher ebenfalls Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführten Straßen erstreckt sich der Winterdienst durch die Reinigungspflichtigen auf die Straßenbestandteile Gehwege, Trennstreifen und befestigte Seitenstreifen. Der Winterdienst der Fahrbahnen wird auf diesen Straßenabschnitten durch die Stadt veranlasst. 6. Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht. | § 2 Abs. 4 - 5 4. Auf den in der Anlage 2 "Winterdienstplan", welcher ebenfalls Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführten Straßen erstreckt sich der Winterdienst durch die Reinigungspflichtigen auf die Straßenbestandteile Gehwege, Trennstreifen und befestigte Seitenstreifen. Der Winterdienst der Fahrbahnen wird auf diesen Straßenabschnitten durch die Stadt veranlasst. 5. Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht. | § 3 Abs. 2 2. Laub ist zusammenzuharken bzw. zusammenzufegen und an dem in der Anlage 2 benannten Werktag zur Abholung am Fahrbahn- oder Gehwegrand so zu lagern, dass zum Einen keine Gefährdung für Personen und Fahrzeuge besteht und zum Anderen ein problemloses Aufnehmen und Abfahren gewährleistet ist. | § 3 Abs. 2 2. Laub ist zusammenzuharken bzw. zusammenzufegen und vom Reinigungspflichtigen selbst zu entsorgen. | § 4 Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte Straßenreinigung, Laubentsorgung und den Winterdienst der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 49 a des Brandenburgischen Straßengesetzes. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt. | § 4 Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte Straßenreinigung und den Winterdienst der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 49 a des Brandenburgischen Straßengesetzes. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt. | § 6 Abs. 4 4. Die jährliche Benutzungsgebühr beträgt je Meter Grundstückseite: a) für die Straßenreinigungsleistung 0,25 € b) für die Laubentsorgungsleistung 0,70 € c) für die Winterdienstleistung 0,78 €. § 6 Abs. 5 Die Zugehörigkeit einer Straße, für welche die in Absatz 4 Buchstaben a, b und c genannten Leistungen vorgenommen werden, ergibt sich aus dem Straßenreinigungsplan (Anlage 1), dem Laubentsorgungsplan mit Tourenplan (Anlage 2) und dem Winterdienstplan (Anlage 3). | § 6 Abs. 4 4. Die jährliche Benutzungsgebühr beträgt je Meter Grundstückseite: a) für die Straßenreinigungsleistung 0,25 € b) für die Winterdienstleistung 0,78 €. § 6 Abs. 5 Die Zugehörigkeit einer Straße, für welche die in Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Leistungen vorgenommen werden, ergibt sich aus dem Straßenreinigungsplan (Anlage 1) und dem Winterdienstplan (Anlage 2). | § 8 Abs. 1 1. Die Gebührenpflicht entsteht für die, durch die in den Anlagen 1 bis 3 genannten öffentlichen Straßen, erschlossenen Grundstücke mit dem Inkrafttreten dieser Satzung. | § 8 Abs. 1 1. Die Gebührenpflicht entsteht für die, durch die in den Anlagen 1 bis 2 genannten öffentlichen Straßen, erschlossenen Grundstücke mit dem Inkrafttreten dieser Satzung. | § 9 Abs. 1 b b) entgegen § 3 Abs. 2 das anfallende Laub nicht an dem in der Anlage 2 festgesetzten Wochentag zur Abholung bereithält sowie das Laub dabei nicht so lagert, dass zum Einen keine Gefährdung für Personen und Fahrzeuge besteht und zum Anderen ein problemloses Aufnehmen und Abfahren gewährleistet ist, § 9 Abs. 3 Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung. Die zuständige Verwaltungsbehörde ist im Sinne der § 36 Abs. 1 Ziffer 1 und § 37 Abs. 1 Ziffer 1 OWiG die Bürgermeisterin. | § 9 Abs. 1 b b) entgegen § 3 Abs. 2 das anfallende Laub nicht zusammenharkt bzw. zusammenfegt und selbst entsorgt, § 9 Abs. 3 Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung. Die zuständige Verwaltungsbehörde ist im Sinne der § 36 Abs. 1 Ziffer 1 und § 37 Abs. 1 Ziffer 1 OWiG der Bürgermeister. | § 10 Abs. 1 Für den Fall, dass die Vorschriften der Satzung nicht befolgt werden oder gegen sie verstoßen wird, kann nach §§ 13 - 23 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.08.1996 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2000 (GVBl. I S. 179) in Verbindung mit den §§ 15 - 25 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVG Bbg.) vom 18.12.1991 (GVBl. I S. 661), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GVBl. I S. 298) durch die Stadt ein Zwangsmittel angedroht und festgesetzt werden. Das Zwangsmittel kann wiederholt werden, bis die festgestellten Mängel oder Verstöße beseitigt sind. | § 10 Abs. 1 Für den Fall, dass die Vorschriften der Satzung nicht befolgt werden oder gegen sie verstoßen wird, kann nach §§ 13 - 23 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.08.1996 (GVBl. I/96, [Nr. 21] S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl. I/19, [Nr. 38] S. 3) in Verbindung mit den §§ 15 - 25 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVG Bbg) vom 16.05.2013 (GVBl. I/13, [Nr. 18]), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15.10.2018 (GVBl. I/18, [Nr. 22] S. 29) durch die Stadt ein Zwangsmittel angedroht und festgesetzt werden. Das Zwangsmittel kann wiederholt werden, bis die festgestellten Mängel oder Verstöße beseitigt sind. | Anlagen: Anlage 1: Straßenreinigungsplan Anlage 2: Laubentsorgungsplan mit Tourenplan Anlage 3: Winterdienstplan | Anlagen: Anlage 1: Straßenreinigungsplan Anlage 2: Winterdienstplan |
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Vorgang entspricht dem Haushaltsplan [ ] Ja [ x ] Nein Zusätzliche finanzielle Auswirkungen Produkt: | | 545 | | | | | | Kostenträger: | | 545.1.01.01 | | | | | | Kostenstelle: | | 111006 | | | | | | Sachkonto: | | 432102 | | | | | |
| Betrag | davon 2021 | davon 2022 | davon 2023 | davon 2024 | Auswirkungen Ergebnishaushalt: Ertrag Aufwand |
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| Auswirkungen Finanzhaushalt: Einzahlung Auszahlung |
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