Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer

Vorlage - 2021/004/VII  

 
 
Betreff: Wahl der Schiedspersonen für die in der Stadt Lauchhammer eingerichteten Schiedsstellen
hier: Amtsperiode 2021 - 2026
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bürgermeister
Federführend:Stabstelle Recht Bearbeiter/-in: Thielicke, Karina
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
17.03.2021 
9. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
24.03.2021 
11. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen  (21/03/08)

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Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer wählt für die Amtsperiode 2021 bis 2026 für die Schiedsstelle 1 und die Schiedsstelle 2 je eine Schiedsperson und für die Schiedsstelle 2 eine stellvertretende Schiedsperson.

 

Schiedsstelle 1

Schiedsstellenbereich: Lauchhammer-Mitte, Kleinleipisch, Grünewalde

 

Frau Gordana Sawatzki (Schiedsperson)

Gerhard-Hauptmann-Straße 13

01979 Lauchhammer

 

Herr Michael Melzer (stellvertretende Schiedsperson)

Bertolt-Brecht-Straße 33

01979 Lauchhammer

 

Schiedsstelle 2

Schiedsstellenbereich: Lauchhammer-West, Lauchhammer-Süd, Lauchhammer-Ost, Kostebrau

 

Frau Claudia Heinze (Schiedsperson)

Einsiedelstraße 1

01979 Lauchhammer

 

Herr Heiko Reese (stellvertretende Schiedsperson)

Friedrich-Engels-Straße 2

01979 Lauchhammer

 

Die stellvertretende Schiedsperson der Schiedsstelle 2 vertritt vorübergehend auch die Schiedsperson der Schiedsstelle 1 solange wie für die Schiedsperson der Schiedsstelle 1 noch keine stellvertretende Schiedsperson gewählt ist.

 

 

 

 

 

 

 

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Sachverhalt

 

Lt. dem Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden (Schiedsstellengesetz – SchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2000 (GVBl. I/00, [13], S. 158, ber. GVBl. I/01 [Nr. 03], S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08. März  2018 (GVBl. I/18, [Nr. 4]),  sind die Gemeinden zuständig für die Einrichtung von Schiedsstellen.

Die Aufgaben der Schiedsstellen werden von den Schiedsfrauen und Schiedsmännern (Schiedspersonen) wahrgenommen, diese sind ehrenamtlich tätig.

 

Die Schiedsperson soll das 25. Lebensjahr vollendet haben, im Bereich der Schiedsstelle wohnen, im Wohngebiet bekannt sein, Autorität besitzen und fähig sein, den Streitparteien vorurteilsfrei, sachlich und besonnen zu begegnen. Sie soll einen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Amtsgeschäfte ausreichenden Bildungsgang haben und über die für die Amtsgeschäfte erforderliche Zeit verfügen. Sie hat sich mit den für ihren Aufgabenbereich geltenden Gesetzen und Vorschriften vertraut zu machen.

 

Die Schiedsperson und die stellvertretende Schiedsperson werden von der Stadtverordnetenversammlung für fünf Jahre gewählt. Die Berufung und Verpflichtung erfolgt durch das Amtsgericht Senftenberg.

 

Die Amtszeit der im Jahr 2016 gewählten Schiedspersonen endet lt. den Verwaltungsvorschriften zum Schiedsstellengesetz am 16.03.2021. Auch nach Ablauf der Wahlperiode bleiben die bisherigen Schiedspersonen tätig bis das Amt wieder neu besetzt wird, das heißt, bis neue Schiedspersonen gewählt und diese durch die Leitung des Amtsgerichtes bestätigt und in ihr Amt berufen und verpflichtet sind. 

 

Gemäß § 1 Schiedsstellengesetz soll der Bereich der Schiedsstelle in der Regel nicht mehr als 10.000 Einwohner umfassen. Per 08.01.2021 beträgt die aktuelle Einwohnerzahl der Stadt Lauchhammer 14.808. Demnach sind die bereits eingerichteten Schiedsstellen weiterzuführen.

 

In den von der Stadt Lauchhammer eingerichteten Schiedsstellen werden Schlichtungsverhandlungen über streitige Rechtsangelegenheiten durchgeführt.

 

Durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Lauchhammer, Ausgabe 5/2020, im Wochenkurier am 06. Januar 2021 und 10. Februar 2021 sowie auf der Internetseite der Stadt Lauchhammer erfolgte der Aufruf zur Mitarbeit in den Schiedsstellen für die Wahlperiode 2021 – 2026.

 

Der Stadt Lauchhammer lagen ursprünglich vier schriftliche Bereitschaftserklärungen zur Mitarbeit für das Ehrenamt vor. Eine Person hat ihre Bereitschaft am 28.01.2021 per Mail zurückgenommen.

 

Insoweit kann nur eine Schiedsstelle vorschriftsmäßig besetzt werden. Lt. Aussage der Direktorin des Amtsgerichtes vom 16.02.2021 ist es lediglich vorübergehend möglich, dass die stellvertretende Schiedsperson der Schiedsstelle 2 auch die Schiedsperson der Schiedsstelle 1 vertritt. Die Wahl der stellvertretenden Schiedsperson der Schiedsstelle 1 ist demzufolge nachzuholen.

 

Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen erfüllen alle Voraussetzungen für die Wahrnehmung des Ehrenamtes.

 

Gemäß § 6 des Schiedsstellengesetzes werden die Schiedspersonen von der Direktorin des Amtsgerichtes in ihr Amt berufen und verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.

 

Die Schiedsstellen sind sowohl von der Stadt einzurichten als auch von dieser zu unterhalten. Eine entsprechende Haushaltsstelle enthält der jeweilige Haushaltsplan. Außerdem erhalten alle Schiedspersonen eine Aufwandsentschädigung.

Die Gesamtsumme für die bis zu 4 Schiedspersonen bzw. deren Stellvertreter in Höhe von jährlich 1.080,00 Euro ist im Haushalt eingeplant.

 

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Vorgang entspricht dem Haushaltsplan  [ x ] Ja  [  ] Nein

 

Zusätzliche finanzielle Auswirkungen:  

 

Produkt:

 

 

 

 

 

 

 

Kostenträger:

 

 

 

 

 

 

 

Kostenstelle:

 

 

 

 

 

 

 

Sachkonto:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag

davon
2021

davon
2022

davon
2023

davon
2024

Auswirkungen Ergebnishaushalt:
Ertrag
Aufwand



 



 



 



 



 

Auswirkungen Finanzhaushalt:
Einzahlung
Auszahlung



 



 



 



 



 

 

Alle Beträge in EUR.

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