Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer

Vorlage - 2013/022/V 2.Ä.  

 
 
Betreff: Satzung der Stadt Lauchhammer über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)
hier: 2. Änderungssatzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bürgermeister
Federführend:FB II Finanzbuchhaltung Bearbeiter/-in: Lehner, Frank
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
26.10.2020 
7. Sitzung des Hauptausschusses    
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
29.10.2020 
8. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen  (20/10/34)
Anlagen:
Anlage 1 zur BV 2013/022/V 2.Ä.
Anlage 2 zur BV 2013/022/V 2.Ä.

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Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt die 2. Änderungssatzung der Satzung der Stadt Lauchhammer über die Erhebung einer Vergnügungssteuer vom 06.12.2013, geändert durch Satzung vom 09.03.2015, gemäß Anlage.

 

 

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Sachverhalt

 

Die Aufstellung des Doppelhaushaltes 2020/21, der am 29.10.2020 beschlossen werden soll, hat die strukturellen Haushaltsprobleme der Stadt Lauchhammer deutlich gemacht.

Der Rücklagenbestand, notwendig zum Ausgleich des Defizites im Ergebnishaushalt, wäre ohne Konsolidierungsmaßnahme bereits in 2021 aufgebraucht gewesen.

 

Um dies zu verhindern und die Genehmigung des Haushaltes durch die Kommunalaufsicht des Landkreises sicherzustellen, ist eine Vielzahl von ertrags- und aufwandsseitigen Konsolidierungsmaßnahmen in den Haushalt 2020/21 eingeflossen.

 

Gemäß § 64 Abs. 2 Punkt 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg haben die Gemeinden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge auch aus Steuern zu beschaffen.

 

Eine Analyse der Vergnügungssteuer hat hinsichtlich der Besteuerung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten mit Gewinnmöglichkeit zum Ergebnis geführt, dass die Einspielergebnisse höher besteuert werden können. Speziell bei den Apparaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen lagen die Besteuerungssätze unterhalb der Besteuerung in vergleichbaren Städten der Region.

 

In der 2. Änderungssatzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer wird die Besteuerung von Tanzveranstaltungen gewerblicher Art ersatzlos gestrichen.

Die Einnahmen aus diesen Veranstaltungen stehen in keinem Verhältnis zum Verwaltungsaufwand.

 

Die Steuern je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung erhöhen sich in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit von 10 v. H. des Einspielergebnisses auf 15 v. H. des Einspielergebnisses und an sonstigen Orten bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit von 8 v. H. des Einspielergebnisses auf 12 v. H. des Einspielergebnisses.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen  ja

 

Vorgang entspricht dem Haushaltsplan  [ x  ] Ja  [  ] Nein

 

Produkt:

 

611.1.00

 

 

 

 

 

Kostenträger:

 

611.1.01.01

 

 

 

 

 

Kostenstelle:

 

211006

 

 

 

 

 

Sachkonto:

 

40310

 

 

 

 

 

 

 

Betrag

davon
2020

davon
2021

davon
2022

davon
2023

Auswirkungen Ergebnishaushalt:
Ertrag
Aufwand


                 105.000
 


                       0
 


                 35.000
 


                 35.000
 


                 35.000
 

Auswirkungen Finanzhaushalt:
Einzahlung
Auszahlung



 



 



 



 



 

 

Alle Beträge in EUR.

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Anlage

 

Anlage 1 2. Änderungssatzung der Satzung der Stadt Lauchhammer über die Erhebung

einer Vergnügungssteuer vom 06.12.2013, geändert durch Satzung vom 09.03.2015

 

Anlage 2 Synopse

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 zur BV 2013/022/V 2.Ä. (68 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2 zur BV 2013/022/V 2.Ä. (1396 KB)