Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 BbgKVerf i. V. m. § 9 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Lauchhammer vom 11.09.2014, geändert durch Satzung vom 10.12.2018, folgende Mitglieder des Hauptausschusses sowie deren Stellvertreter zu bestellen:
Mitglied 1. Stellvertreter 2. Stellvertreter … … … … … … … … …
Sachverhalt
Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 BbgKVerf i. V. m. § 9 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Lauchhammer vom 11.09.2014, zuletzt geändert durch Satzung vom 10.12.2018, sind die Mitglieder des Hauptausschusses durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer nach § 41 BbgKVerf zu bestellen.
Für die Ausschussbesetzung sieht § 49 BbgKVerf keine besondere Regelung für die Bestimmung der Vertretung vor. Es findet daher § 41 Abs. 3 BbgKVerf Anwendung. Wichtig ist es, die Reihenfolge der Vertretung zu bestimmen, da der erste Vertreter nach § 41 Abs. 3 Satz 3 BbgKVerf auch Ersatzmitglied für ein auscheidendes Mitglied ist (Schumacher, Augusteesen, Benedens, Erdmann, Obermann, Scheiper, Nitzsche, Pencereci, Nobbe, Kommentar zur Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, § 49, Punkt 8, Seite 6).
Finanzielle Auswirkungen keine
Vorgang entspricht dem Haushaltsplan [ ] Ja [ ] Nein
Alle Beträge in EUR.
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