Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt die Satzung der Stadt Lauchhammer über die Umlage der Verbandsbeiträge des Gewässerverbandes „KIeine Elster – Pulsnitz“ gemäß Anlage 1 und nimmt die Kalkulation lt. Anlage 2 zustimmend zur Kenntnis.
Sachverhalt
Das Gebiet der Stadt Lauchhammer liegt im Einzugsgebiet des Gewässerverbandes „Kleine Elster – Pulsnitz“, dessen Mitglied die Stadt Lauchhammer ist. Die Unterhaltung der fließenden Gewässer II. Ordnung obliegt gemäß § 79 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) dem Gewässerverband „Kleine Elster – Pulsnitz“.
Die Verbandsmitglieder haben an den Gewässerverband Beiträge, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind, in Geld zu leisten.
Mit der Satzung der Stadt Lauchhammer über die Umlage der Verbandsbeiträge des Gewässerverbandes „Kleine Elster – Pulsnitz“ vom 09.12.2011 wurde seit dem 01.01.2012 flächendeckend für alle Grundstücke im Gemarkungsbereich der Stadt Lauchhammer eine Umlage von 8,38 €/ha und Jahr erhoben.
In der Verbandsversammlung des Gewässerverbandes „Kleine Elster – Pulsnitz“ am 12.12.2018 ist mit Wirkung vom 01.01.2019 eine Erhöhung des Verbandsbeitrages um 2,00 €/ha/Jahr beschlossen worden. Infolge dessen ist die Satzung der Stadt Lauchhammer über die Umlage der Verbandsbeiträge des Gewässerverbandes „Kleine Elster – Pulsnitz“ im Wesentlichen hinsichtlich der nunmehr neu kalkulierten Höhe der Umlage zu ändern.
In diesem Zusammenhang ist die bestehende Satzung überarbeitet und eine Neufassung vorgenommen worden.
Im Satzungstext (Neufassung)
Aus dem ursprünglichen Satzungstext, § 4, wurden die Absätze 2 und 3 aufgrund deren Entbehrlichkeit gestrichen.
Das rückwirkende Inkrafttreten der Neufassung ist unter Bezugnahme auf die kürzlich bekannt gewordene Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg, 12. Senat, Urteil vom 27.02.2018, Aktenzeichen: OVG 12 N 25.18 möglich. Die Umlage kann ungeachtet ihrer Entstehung zum Beginn eines jeden Kalenderjahres nach dem Willen des Gesetzgebers erst erhoben (festgesetzt) werden, „wenn der Beitragsbescheid des Gewässerunterhaltungsverbandes der Gemeinde bekannt gegeben wurde und damit die Höhe des umzulegenden Verbandsbeitrages verbindlich geregelt ist“. Beim Betroffenen „kann kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entstehen, dass es bei einem zu Jahresbeginn geltenden Umlagesatz, der die Beitragslast der Gemeinde im laufenden Jahr nicht vollständig abbildet, bleiben wird“. „Der rechtsstaatliche Vertrauensschutz steht einer …rückwirkenden Festlegung eines für das Beitragsjahr auskömmlichen Umlagesatzes in der Umlagesatzung auf den Beginn des Kalenderjahres nicht entgegen“ (siehe v.g. Urteil).
Finanzielle Auswirkungenja Vorgang entspricht dem Haushaltsplan [ X ] Ja[ ] Nein
Alle Beträge in EUR. Anlagen Anlage 1Satzung der Stadt Lauchhammer über die Umlage der Verbandsbeiträge des Anlage 2Kalkulation Anlage 3Synopse
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||