Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt, die Anträge der Vereine lt. Anlage 1 auf Förderung von Investitionsvorhaben nach § 3 Absatz 3 Vereinsförderrichtlinie der Stadt Lauchhammer im Jahr 2018 abzulehnen. Sachverhalt
Die Vereine lt. Anlage 1 stellten für das Jahr 2018 Anträge auf Investitionsvorhaben nach § 3 Absatz 3 Vereinsförderrichtlinie der Stadt Lauchhammer.
Nach abschließender Prüfung der Unterlagen auf die Förderfähigkeit der Maßnahmen nach der Vereinsförderrichtlinie der Stadt Lauchhammer muss festgestellt werden, dass eine Förderung aus verschiedenen Gründen nicht möglich ist.
Die genaue Darstellung der Maßnahmeninhalte und jeweiligen Ablehnungsgründe können der Anlage 1 entnommen werden.
Bereits vor Anwendung des Kriterienkataloges zur Prüfung der grundsätzlichen Förderfähigkeit der Maßnahmen mittels Mindestpunktevergabe (Anlage 1 der Vereinsförderrichtlinie der Stadt Lauchhammer) muss festgestellt werden, dass einige Antragstellungen auf Grund des hohen Investitionsvolumens und Zuwendungsbedarfes durch die Stadt Lauchhammer im Rahmen der Vereinsförderung keine Berücksichtigung finden können (Nr. 1 – 4 der Anlage 1). Diese übersteigen die für die investive Vereinsförderung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel um ein Vielfaches und sind nach sachlicher Abwägung nicht finanzierbar. Für das Jahr 2018 sind Finanzmittel in Höhe von 10.000,00 € geplant, welche für die Zuwendungen für den Kauf eines Rasentraktors des SV „Glückauf“ Kleinleipisch e. V. und für die Maßnahme "Elektroarbeiten" Vereinshalle Waldstadion Lauchhammer-Mite des Budo-Verein Lauchhammer e. V. verwendet werden sollen.
Hinsichtlich der Maßnahme lt. Nr. 5 der Anlage 1 ist auszuführen, dass für das Areal Biotürme mit Reliketepark dem Tourismuskonzept folgend, in Zusammenarbeit mit dem Projekt INKULA ein Konzept zur touristischen Vermarktung erstellt wird. Das Konzept wird im Jahr 2019 fertig sein. Um Fehlinvestitionen zu vermeiden ist bis dahin von Investitionen abzusehen.
Weiterhin ist eine Maßnahme beantragt worden, die keine Investition im Sinne der Vereinsförderrichtlinie darstellt, sondern als Unterhaltungsmaßnahme im Rahmen der Bewirtschaftung der Objekte/Anlagen zu werten ist (Nr. 6 der Anlage 1).
Daher wird die Ablehnung der Anträge der Vereine lt. Anlage 1 empfohlen und der Beschlussvorschlag gemäß § 5 der Vereinsförderrichtlinie der Stadt Lauchhammer eingebracht.
Es besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Originalanträge im Fachbereich B/2-40 Bildung, Soziales und Bürgerservice der Stadt Lauchhammer.
Finanzielle Auswirkungennein
Vorgang entspricht dem Haushaltsplan [ ] Ja[ ] Nein
Alle Beträge in EUR. Anlage 1
Übersicht der abzulehnenden Anträge auf Förderung von Investitionsvorhaben nach § 3 Absatz 3 der Vereinsförderrichtlinie der Stadt Lauchhammer für das Jahr 2018
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||