Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt die 2. Änderungssatzung zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lauchhammer vom 14.06.2012, geändert durch Satzung vom 05.12.2014, gemäß Anlage.
Sachverhalt
Seit dem 01.03.2018 ist die Stadt Lauchhammer gemäß § 1 Abs. 2 der Brandenburgischen Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz (BbgProstSchGZV) für die Umsetzung der Abschnitte 3 bis 5 sowie § 32 des Gesetzes zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (ProstSchG) einschließlich der diesbezüglichen Aufgaben nach § 34 Abs. 8 und § 35 ProstSchG zuständig.
Diese Aufgaben wurden den Kommunen als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe übertragen. Daher muss jede Kommune, um entsprechende Gebühren erheben zu können, eine eigene Gebührenregelung schaffen, indem die bestehende Verwaltungsgebührensatzung um entsprechende Tatbestände ergänzt wird.
Mangels eigener Erfahrungswerte in Bezug auf Fallzahlen und Bearbeitungsdauer einzelner Anträge bzw. Verfahren erfolgt dabei eine Orientierung an dem Verzeichnis der Fallpauschalen (siehe Anlage zu § 3 Abs. 4 BbgProstSchGZV).
Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, nachfolgend aufgeführten Gebührentatbestände als 2. Änderungssatzung zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lauchhammer vom 14.06.2012, geändert durch Satzung vom 05.12.2014, aufzunehmen.
Finanzielle Auswirkungenja
Vorgang entspricht dem Haushaltsplan [ x ] Ja[ ] Nein
Alle Beträge in EUR Die Gebühren sind abhängig von der Art und der Anzahl der vorgenommenen Amtshandlungen.. Anlage
2. Änderungssatzung zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lauchhammer vom 14.06.2012, geändert durch Satzung vom 05.12.2014
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