Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt die 1. Änderung der Vereinsförderrichtlinie der Stadt Lauchhammer vom 22. Juni 2016 gemäß Anlage 1. Sachverhalt
Im Rahmen des Sitzungslaufes im Juni 2017 wurden dem Hauptausschuss 3 Anträge auf Förderung von Betriebskosten nach § 3 (2) der Vereinsförderrichtlinie der Stadt Lauchhammer vom 22. Juni 2016 zur Entscheidung vorgelegt.
Während der Entscheidungsfindung des Ausschusses stellte sich heraus, dass die mit der Neufassung der Vereinsförderrichtlinie der Stadt Lauchhammer beabsichtigte Änderung des § 3 Absatz 2 bezüglich der Förderung der Betriebskosten von Vereinen, die Eigentümer eigener Vereinsanlagen sind, dem Wortlaut nach nicht richtlinienkonform umgesetzt wurde.
Zwar dokumentiert dies die Änderung der Förderquote als auch die bis dahin geführten Diskussionen in den Vorberatungen der Neufassung der Vereinsförderrichtlinie, trotzdem muss eine Nachbesserung diesbezüglich erfolgen.
Es wurde vereinbart, die Vereinsförderrichtlinie der Stadt Lauchhammer diesbezüglich zu prüfen, mit der AG Vereine zu beraten und entsprechend nachzubessern.
Mit Vorlage der 1. Änderung der Vereinsförderrichtlinie der Stadt Lauchhammer gemäß Anlage 1 legt die Stadt Lauchhammer die entsprechende Korrektur der Vereinsförderrichtlinie vor, welche in der AG Vereine in der Sitzung am 11. Juli 2017 abgestimmt wurde (Protokoll der Sitzung siehe Anlage 3).
Mit der notwendigen Änderung der Richtlinie wurden weitere Anpassungen vorgenommen, die entsprechend der Synopse (Anlage 2) dargestellt sind.
Als markanteste Änderung, auch weil noch nicht in der Arbeitsgruppe Vereine diskutiert, wurde aus gegebenen Anlass ein neuer Anstrich 4 in § 1 Abs. 3 eingebaut. Dieser beinhaltet die Aufforderung an die Vereine, welche eine jährliche Zuwendung von der Stadt Lauchhammer erhalten, für die Durchführung von Wahlen/Volksabstimmungen auf Anforderung der Stadt Lauchhammer mindestens einen Wahlhelfer zur Verfügung zu stellen.
Hintergrund ist der, dass für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen/Volksabstimmungen bei zur Zeit 16 Wahllokalen mindestens 128 ehrenamtliche Wahlhelfer benötigt werden.
Entgegen den Gegebenheiten in den 90er Jahren, wo mehr als die Hälfte der Wahlhelfer sich noch freiwillig aus der Bevölkerung bereiterklärten, sind es für die bevorstehende Bundestagswahl nur noch knapp 22 % (konkret 28) davon ca. die Hälfte noch durch städtische Mitarbeiter rekrutiert. 97 Wahlhelfer kommen aus den Reihen der Stadtverwaltung (ca. 75 %) zzgl. der 12 Mitarbeiter/Leiter, die für die ordnungsgemäße Durchführung hauptverantwortlich sind.
Seitens der Stadtverordnetenversammlungsmitglieder haben 2 von 28 ihre Mitwirkungsbereitschaft erklärt, von den sachkundigen Einwohnern eine von 10 und von den Ortsbeiräten 0 von 10 Ortsbeiratsmitgliedern.
Da auch die Vereine sich sehr spärlich beteiligen und der Aufwand zur Wahlhelferrekrutierung langsam an Grenzen gerät, sehen wir es als legitim an, dass in der neuen Entwurfsfassung der Vereinsförderrichtlinie verankerte Junktim festzuschreiben. Aus heutiger Warte würde dies konkret bedeuten, dass ab der kommenden Wahl (Bürgermeisterwahl und Stichwahl im Januar 2018) im Bedarfsfall auf Anforderung durch die Stadtverwaltung bis zu 30 Wahlhelfer durch die Vereine gestellt werden müssten. Da es sich aber auf je ein Vereinsmitglied bzw. alternativ eine Person, die durch den Verein benannt wird beschränkt, ist die vereinskonkrete Belastung unserer Meinung nach akzeptabel.
Finanzielle Auswirkungenja
Vorgang entspricht dem Haushaltsplan [ x ] Ja[ ] Nein
Alle Beträge in EUR. Anlagen Anlage 1: 1. Änderung der Vereinsförderrichtlinie der Stadt Lauchhammer vom 22.06.2016 Anlage 2: Synopse zur 1. Änderung der Vereinsförderrichtlinie der Stadt Lauchhammer vom 22.06.2016 Anlage 3: Protokoll der Beratung AG Vereine vom 11.07.2017
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