Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer

Vorlage - 2017/001/VI/HA  

 
 
Betreff: Übertragung der Zuständigkeit für Vergabeentscheidungen auf den hauptamtlichen Bürgermeister gemäß § 50 Absatz 3 Satz 1 BbgKVerf
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bürgermeister
Federführend:Stabstelle Recht Bearbeiter/-in: Thielicke, Karina
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Entscheidung
22.03.2017 
12. Sitzung des Hauptausschusses   (17/03/01/HA)  

 

Der Hauptausschuss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer überträgt sämtliche Vergabeentscheidungen auf den hauptamtlichen Bürgermeister der Stadt Lauchhammer gemäß § 50 Absatz 3 Satz 1 BbgKVerf mit der Maßgabe, dass wenn ab einem voraussichtlichen Netto-Auftragswert von 50.000,00 Euro kein Einvernehmen zwischen der Empfehlung der beratend tätig werdenden Vergabekommission zur Vergabeentscheidung und der beabsichtigten Vergabentscheidung des hauptamtlichen Bürgermeisters erzielt wird, dem Hauptausschuss die Vergabeentscheidung obliegt.


Sachverhalt

 

Die Stadt Lauchhammer verfügt auf der Grundlage eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung bezüglich der Geschäftsordnungsregelung zu Vergabebestimmungen der Stadt Lauchhammer seit Jahren über eine Vergabekommission, die sich aus je einem Vertreter der Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung sowie Bediensteten der Stadt (Stellvertreter des Bürgermeisters, der gleichzeitig Geschäftsbereichsleiter I ist, Geschäftsbereichsleiter II, jeweils zuständiger Bereichsleiter) zusammensetzt.

 

Ursprünglich wurde der Vergabekommission mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung über die v.g. Geschäftsordnungsregelung im § 4 Abs. 1 die Zuständigkeit für die Vergabeentscheidung zugesprochen, wenn im Vergabeverfahren der Wert des Leistungsgegenstandes 50.000,00 Euro (ohne Mehrwertsteuer) übersteigt.

 

Im Rahmen der Rechnungsprüfung durch den Landkreis wurde die Zuständigkeit der Vergabekommission für die Zuschlagserteilung und somit für die Vergabeentscheidung verneint. Eine solche Vergabekommission könne lediglich beratend tätig werden bzw. Empfehlungen für eine Vergabeentscheidung abgeben. Hinsichtlich der Entscheidungskompetenzen sollten auf Empfehlung der Rechnungsprüfer entsprechende Beschlüsse gefasst werden.

 

Gemäß § 50 Abs. 2 BbgKVerf beschließt der Hauptausschuss über diejenigen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Gemeindevertretung bedürfen und die nicht dem Hauptverwaltungsbeamten obliegen (Auffangszuständigkeit). Das bedeutet, dass der Hauptausschuss nach dieser Regelung grundsätzlich immer dann zuständig ist, wenn nicht eine ausdrückliche Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung (z.B. gemäß § 28 Absatz 2 BbgkVerf) und nicht eine ausdrückliche Zuständigkeit des hauptamtlichen Bürgermeisters (z.B. gemäß § 54 Absatz 1 BbgKVerf) besteht. Eine besondere Bedeutung hat die Auffangzuständigkeit bei der Vergabe von Aufträgen.

 

Der Hauptausschuss kann seine Zuständigkeit in Einzelfällen oder für Gruppen von Angelegenheiten auf den Hauptverwaltungsbeamten übertragen. Er kann in Einzelfällen Angelegenheiten der Gemeindevertretung zur Entscheidung vorlegen (§ 50 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf). Insoweit wird eine flexible Zuständigkeitsordnung zwischen den drei Willensbildungsorganen ermöglicht.

 

Für eine größere Schnelligkeit der Entscheidungen kann es vielfach auch sinnvoll sein, die Entscheidungen auf Organe zu verlagern, die nur von einem Organverwalter gebildet werden. Aus diesem Grund sieht § 50 Absatz 3 Satz 1 die Möglichkeit einer Übertragung von Aufgaben des Hauptausschusses (Gruppen von Angelegenheiten) auf den Hauptverwaltungsbeamten vor. Gruppen von Angelegenheiten werden übertragen, um eine Entlastung des Hauptausschusses zu erreichen und ihm  eine Konzentration auf die eigentlich als problematisch empfundenen Angelegenheiten zu ermöglichen. Der § 50 Abs. 3 Satz 1 sieht eine Aufgabenübertragung vom Hauptausschuss auf den Hauptverwaltungsbeamten vor, die durch einfachen Beschluss des Hauptausschusses bewirkt werden kann. Eine Festlegung in der Hauptsatzung ist also nicht erforderlich (siehe Ziffer 6.2 zu § 50 des Kommentars zur Brandenburgischen Kommunalverfassung, Schumacher, Augustesen, Benedens, Erdmann, Obermann, Scheiper, Nitsche, Penecerci, Nobbe).

 

Die positiven Erfahrungen mit der Arbeit der Vergabekommission bei der Vergabe von Aufträgen sollten auch in Zukunft genutzt werden. Für den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies, dass es unter weitestgehender Beibehaltung der bisherigen Verfahrensweise eines Beschlusses des Hauptausschusses der Stadtverordnetenversammlung zur Übertragung sämtlicher Vergabeentscheidungen (als eine separate Gruppe von mehreren Angelegenheiten) auf den hauptamtlichen Bürgermeister bedarf, der berücksichtigt, dass einerseits die Vergabekommission für die Empfehlung zur Vergabeentscheidung ab einem voraussichtliche Netto-Auftragswert von 50.000,00 Euro beratend zuständig ist und andererseits, wenn kein Einvernehmen zwischen der Empfehlung der Vergabekommission zur Vergabeentscheidung und der beabsichtigten Vergabeentscheidung des hauptamtlichen Bürgermeisters erzielt werden kann, dem Hauptausschuss die Vergabeentscheidung obliegt.

 

 


Finanzielle Auswirkungen: nein

 

Vorgang entspricht dem Haushaltsplan [  ] Ja[  ] Nein

 

Produkt:

 

 

 

 

 

 

 

Kostenträger:

 

 

 

 

 

 

 

Kostenstelle:

 

 

 

 

 

 

 

Sachkonto:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag

davon
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davon
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Auswirkungen Ergebnishaushalt:
Ertrag
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Auswirkungen Finanzhaushalt:
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Auszahlung


 


 


 


 


 

 

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