Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beauftragt den Bürgermeister, eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in Brandenburg zur Unterbringung obdachloser Menschen der Stadt Lauchhammer mit der Stadt Senftenberg gemäß Anlage abzuschließen.
Sachverhalt
Mit der Schließung des Obdachlosenheims der Stadt Lauchhammer ist für die obdachlosen Menschen der Stadt Lauchhammer eine Möglichkeit der Unterbringung zu schaffen.
Mit Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung auf der Grundlage der §§ 1 und 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194) i. V. mit § 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Bbg KVerf) vom 18.12.2007 (GVBl I/07, S. 286), zuletzt geändert durch den Artikel 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I, S. 202,207), erfüllt die Stadt Lauchhammer die Anforderungen der allgemeinen Daseinsvorsorge und zur Gefahrenabwehr und reduziert die bislang geplanten Aufwendungen.
Laut dem Schreiben des Bürgermeisters der Stadt Senftenberg, Herrn Fredrich, vom 13.10.2011 ist der Wortlaut vorgenannter Vereinbarung von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Senftenberg in deren Sitzung am 28.09.2011 mehrheitlich beschlossen worden. Sobald in allen Kommunen die Voraussetzungen für die Unterzeichnung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erfüllt sind, wird Herr Fredrich einen gemeinsamen Termin mit den Bürgermeistern für die Unterzeichnung vereinbaren.
Finanzielle Auswirkungen ja
Vorgang entspricht dem Haushaltsplan [ ] Ja [ ] Nein
Alle Beträge in EUR.
Anlagen Öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 GKG zwischen der Stadt Lauchhammer und der Stadt Senftenberg zur Unterbringung obdachloser Menschen
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