Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt die 2. Änderung der Geschäftsordnungsregelung zu Vergabebestimmungen der Stadt Lauchhammer vom 20.09.2012, geändert am 15.10.2014 gemäß Anlage 1.
Sachverhalt
Die 2. Änderung der Geschäftsordnungsregelung zu Vergabebestimmungen der Stadt Lauchhammer vom 20.09.2012, geändert am 15.10.2014, ist aufgrund der nicht mehr geltenden Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF), der nunmehr geltenden Bezeichnung der VOL/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen) und der in der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg enthaltenen Zuständigkeitsregelungen entsprechend zu ändern.
Die Stadt Lauchhammer verfügt auf der Grundlage eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung bezüglich der Geschäftsordnungsregelung zu Vergabebestimmungen der Stadt Lauchhammer seit Jahren über eine Vergabekommission, die sich aus je einem Vertreter der Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung sowie Bediensteten der Stadt (Stellvertreter des Bürgermeisters, der gleichzeitig Geschäftsbereichsleiter I ist, Geschäftsbereichsleiter II, jeweils zuständiger Bereichsleiter) zusammensetzt.
Ursprünglich wurde der Vergabekommission mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung über die v.g. Geschäftsordnungsregelung im § 4 Abs. 1 die Zuständigkeit für die Vergabeentscheidung zugesprochen, wenn im Vergabeverfahren der Wert des Leistungsgegenstandes 50.000,00 Euro (ohne Mehrwertsteuer) übersteigt.
Im Rahmen der Rechnungsprüfung durch den Landkreis wurde die Zuständigkeit der Vergabekommission für die Zuschlagserteilung und somit für die Vergabeentscheidung verneint. Eine solche Vergabekommission könne lediglich beratend tätig werden bzw. Empfehlungen für eine Vergabeentscheidung abgeben. Hinsichtlich der Entscheidungskompetenzen sollten auf Empfehlung der Rechnungsprüfer entsprechende Beschlüsse gefasst werden.
Gemäß § 50 Abs. 2 BbgKVerf beschließt der Hauptausschuss über diejenigen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Gemeindevertretung bedürfen und die nicht dem Hauptverwaltungsbeamten obliegen (Auffangszuständigkeit). Das bedeutet, ass der Hauptausschuss nach dieser Regelung grundsätzlich immer dann zuständig ist, wenn nicht eine ausdrückliche Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung (z.B. gemäß § 28 Absatz 2 BbgkVerf) und nicht eine ausdrückliche Zuständigkeit des hauptamtlichen Bürgermeisters (z.B. gemäß § 54 Absatz 1 BbgKVerf) besteht. Eine besondere Bedeutung hat die Auffangzuständigkeit bei der Vergabe von Aufträgen.
Der Hauptausschuss kann seine Zuständigkeit in Einzelfällen oder für Gruppen von Angelegenheiten auf den Hauptverwaltungsbeamten übertragen. Er kann in Einzelfällen Angelegenheiten der Gemeindevertretung zur Entscheidung vorlegen (§ 50 Abs. 3 BbgKVerf). Insoweit wird eine flexible Zuständigkeitsordnung zwischen den drei Willensbildungsorganen ermöglicht.
Für eine größere Schnelligkeit der Entscheidungen kann es vielfach auch sinnvoll sein, die Entscheidungen auf Organe zu verlagern, die nur von einem Organverwalter gebildet werden. Aus diesem Grund sieht § 50 Absatz 3 Satz 1 die Möglichkeit einer Übertragung von Aufgaben des Hauptausschusses (Gruppen von Angelegenheiten) auf den Hauptverwaltungsbeamten vor. Gruppen von Angelegenheiten werden übertragen, um eine Entlastung des Hauptausschusses zu erreichen und ihm eine Konzentration auf die eigentlich als problematisch empfundenen Angelegenheiten zu ermöglichen. Der § 50 Abs. 3 Satz 1 sieht eine Aufgabenübertragung vom Hauptausschuss auf den Hauptverwaltungsbeamten vor, die durch einfachen Beschluss des Hauptausschusses bewirkt werden kann. Eine Festlegung in der Hauptsatzung ist also nicht erforderlich (siehe Ziffer 6.2 zu § 50 des Kommentars zur Brandenburgischen Kommunalverfassung, Schumacher, Augustesen, Benedens, Erdmann, Obermann, Scheiper, Nitsche, Penecerci, Nobbe).
Die positiven Erfahrungen mit der Arbeit der Vergabekommission bei der Vergabe von Aufträgen sollten auch in Zukunft genutzt werden. Für den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies, dass es unter weitestgehender Beibehaltung der bisherigen Verfahrensweise eines Beschlusses des Hauptausschusses der Stadtverordnetenversammlung zur Übertragung sämtlicher Vergabeentscheidungen auf den hauptamtlichen Bürgermeister bedarf, der berücksichtigt, dass einerseits die Vergabekommission für die Empfehlung zur Vergabeentscheidung ab einem voraussichtliche Netto-Auftragswert von 50.000,00 Euro beratend zuständig ist und andererseits, wenn kein Einvernehmen zwischen der Empfehlung der Vergabekommission zur Vergabeentscheidung und der beabsichtigten Vergabeentscheidung des hauptamtlichen Bürgermeisters erzielt werden kann, dem Hauptausschuss die Vergabeentscheidung obliegt.
Eine entsprechende Beschlussvorlage für die Sitzung des Hauptausschusses am 22.03.2017 wurde bereits vorbereitet.
Die v. g. Geschäftsordnungsregelung zu Vergabebestimmungen ist im Wesentlichen bezüglich der lediglich beratenden Zuständigkeit der Vergabekommission und der Zuständigkeit des hauptamtlichen Bürgermeisters für die Zuschlagserteilung/Auftragserteilung überarbeitet worden.
Von einer Neufassung der Geschäftsordnungsregelung zu Vergabebestimmungen wurde zunächst abgesehen. Diese könnte aufgrund bereits angekündigter neuer vergaberechtlicher Vorschriften erforderlich werden.
Finanzielle Auswirkungennein
Vorgang entspricht dem Haushaltsplan [ ] Ja[ ] Nein
Alle Beträge in EUR. Anlagen Anlage 12. Änderung der Geschäftsordnungsregelung zu Vergabebestimmungen der Anlage 2Synopse
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