Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt die Satzung der Stadt Lauchhammer über eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme nach § 142 Abs. 1 und 3 BauGB (Sanierungssatzung Neustadt I, II, III) gemäß Anlage, mit welcher das Sanierungsgebiet „Neustadt I, II, III“ förmlich festgesetzt wird.
Sachverhalt
Notwendigkeit der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes Im Gebiet der Neustadt I, II, III liegen städtebauliche Missstände vor. Die einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung von Maßnahmen zur Behebung liegt im öffentlichen Interesse. Ziel ist die weitere städtebauliche Entwicklung von Lauchhammer, insbesondere der Gebiete des mehrgeschossigen Wohnungsbaus in den Neustädten I, II, III durch Aufwertungs- und Rückbaumaßnahmen. Voraussetzung für den Einsatz von Städtebaufördermitteln ist die förmliche Festlegung des Gebietes als Sanierungsgebiet gemäß § 142 BauGB. Grundlage hierfür ist die Erstellung „Vorbereitender Untersuchungen“ gemäß § 141 Abs. 3 BauGB, um ausreichende Beurteilungsgrundlagen zu gewinnen. Folgende wesentliche Gründe sprechen für die förmliche Festsetzung eines Sanierungsgebietes: - das öffentliche Interesse an der einheitlichen, städtebaulich geordneten Vorbereitung und zügigen Durchführung der Sanierung und des Rückbaus, - die Konzentration substanzbezogener Missstandstatbestände gemäß § 136 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 3 Nr. 1 BauGB im Gebiet, - die Tatbestände der Funktionsschwäche gemäß § 136 Abs. 2 Nr. 2 sowie Abs. 3 Nr. 2 BauGB sind erfüllt, - Missstandstatbestände beeinträchtigen die Wohn- und Arbeitsverhältnisse erheblich; die Missstände selbst und vor allem die mit den Missständen verbundenen Leerstände, insbesondere von Wohnungen, aber auch von Gewerberäumen, lähmen die Stabilisierung und Entwicklung des betroffenen Gebietes beträchtlich, - die Entwicklung des Gebietes ist für die Stadt Lauchhammer von entscheidender Bedeutung, - das Ziel der Gemeinde, die Wohnstädte zu modernen, nachhaltigen Wohnstandorten zu entwickeln, wird durch den Zustand und die vorhandenen Funktionen von Häusern und Grundstücken erheblich beeinträchtigt, - die Umsetzung der in den Vorbereitenden Untersuchungen und den Sanierungszielen formulierten Planungsabsichten und Umstrukturierungen zur Behebung der Substanz- und Funktionsschwächen ist dringend erforderlich, - bei Neubauten und Durchwegungen werden bodenordnerische Maßnahmen notwendig.
Städtebauliche Missstände, Sanierungsziele und räumliche Abgrenzung Das Ergebnis der „Vorbereitenden Untersuchungen“ liegt vor und wird der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt und als städtebaulicher Rahmenplan als Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen Lauchhammer, Neustadt I, II und III beschlossen. Es wurden städtebauliche Missstände in Form von Substanz- und Funktionsschwächen nachgewiesen und Maßnahmen für eine erfolgreiche städtebauliche Entwicklung in einem städtebaulichen Rahmenplan vorgeschlagen. Im Ergebnisbericht zu den „Vorbereitenden Untersuchungen“ sind die städtebaulichen Missstände und die Sanierungsziele (Kapitel 7) aufgeführt. Grundlegendes Entwicklungsziel ist eine Aufwertung der Neustadt I, verbunden mit einem weiteren Gebäuderückbau um ca. 1000 WE in der Neustadt II und III sowie der Stabilisierung und Aufwertung ihrer Kernbereiche. Das Untersuchungsgebiet der „Vorbereitenden Untersuchungen“ und die gewonnenen Erkenntnisse bilden die Grundlage für die Festlegung des Sanierungsgebietes. Der Plan in der Anlage stellt den Geltungsbereich dar, die Größe beträgt ca. 101 Hektar.
Durchführungsfrist Für die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen wird eine Frist von 15 Jahren gemäß
Kosten und Finanzierung Eine Kosten- und Finanzierungsübersicht ist im Ergebnisbericht ebenfalls erarbeitet worden (Kapitel 6.5), sie spiegelt den jetzigen Stand möglicher Fördermittel wider:
Sanierungsverfahren Nach BauGB kann die Sanierung im vereinfachten Verfahren oder im umfassenden Verfahren einschließlich der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften durchgeführt werden. In beiden Verfahren gelten die allgemeinen städtebaurechtlichen Vorschriften wie - allgemeines Vorkaufsrecht der Gemeinde § 24 (1) Nr. 3 BauGB - Vorkaufsrecht für den Sanierungsträger § 28 (4) BauGB - Enteignung zugunsten der Gemeinde oder eines Sanierungsträgers § 87 (3) BauGB - Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen zugunsten der Gemeinde oder eines Sanierungsträgers § 88 BauGB - Veräußerungspflicht der Gemeinde von Grundstücken § 89 BauGB - Genehmigungspflicht von Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgängen §§ 144, 145 BauGB - Sozialplan und Härteausgleich §§ 180, 181 BauGB - Miet- und Pachtverhältnisse §§ 182-186 BauGB.
- Grundstücke oder Grundstücksteile zu Zwecken der Sanierung und der Neuordnung zu erwerben, d. h., zu Bodenpreisen, die nicht durch die Erwartung auf eine Sanierung eine Werterhöhung erfahren haben § 153 (3) BauGB, - Grundstücke nach der Sanierung zum Neuordnungswert zu veräußern § 153 (4) BauGB, - Bodenwertsteigerungen, die durch die Vorbereitung und Durchführung der Sanierung für private Grundstücke eingetreten sind, durch Ausgleichsbeträge abzuschöpfen und für weitere Sanierungsmaßnahmen einzusetzen §§ 154, 155, 153 (5) BauGB. Da im Rahmenplan eine Reihe von Sanierungsmaßnahmen vorgesehen ist, die durch Neuordnung und Neugestaltung zu Wertsteigerungen führt, wird die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften vorgesehen. Mit Eintreten der Rechtsverbindlichkeit des Sanierungsgebietes „Neustadt I, II, III“ wird auch das bestehende Sanierungsgebiet „Neustadt I, II, III Lauchhammer-Mitte“ gemäß § 162 BauGB aufgehoben.
Finanzielle Auswirkungenkeine .
Anlagen Anlage 1: Satzung der Stadt Lauchhammer über eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme nach § 142 Abs. 1 und 3 BauGB (Sanierungssatzung Neustadt I, II, III)
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