Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer

Vorlage - 2015/041/VI II  

 
 
Betreff: "Vorbereitende Untersuchungen Lauchhammer, Neustadt I, II und III"
hier: Sanierungssatzung "Neustadt I, II, III"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bürgermeister
Federführend:FB Gebäudemanagement, Bauverwaltung und Bauhof Bearbeiter/-in: Bieback, Matthias
Beratungsfolge:
Wirtschafts-, Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss Vorberatung
08.06.2016 
8. Sitzung des Wirtschafts-, Bau-, Verkehrs- und Umweltausschusses ungeändert beschlossen   
Hauptausschuss Vorberatung
15.06.2016 
9. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
22.06.2016 
11. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen  (16/06/23)
Anlagen:
Sanierungssatzung (PDF)
Lageplan zur Sanierungssatzung

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt die Satzung der Stadt Lauchhammer über eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme nach § 142 Abs. 1 und 3 BauGB (Sanierungssatzung Neustadt I, II, III) gemäß Anlage, mit welcher das Sanierungsgebiet „Neustadt I, II, III“ förmlich festgesetzt wird.

 


Sachverhalt

 

Notwendigkeit der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes

Im Gebiet der Neustadt I, II, III liegen städtebauliche Missstände vor. Die einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung von Maßnahmen zur Behebung liegt im öffentlichen Interesse. Ziel ist die weitere städtebauliche Entwicklung von Lauchhammer, insbesondere der Gebiete des mehrgeschossigen Wohnungsbaus in den Neustädten I, II, III durch Aufwertungs- und Rückbaumaßnahmen.

Voraussetzung für den Einsatz von Städtebaufördermitteln ist die förmliche Festlegung des Gebietes als Sanierungsgebiet gemäß § 142 BauGB. Grundlage hierfür ist die Erstellung „Vorbereitender Untersuchungen“ gemäß § 141 Abs. 3 BauGB, um ausreichende Beurteilungsgrundlagen zu gewinnen.

Folgende wesentliche Gründe sprechen für die förmliche Festsetzung eines Sanierungsgebietes:

-          das öffentliche Interesse an der einheitlichen, städtebaulich geordneten Vorbereitung und zügigen Durchführung der Sanierung und des Rückbaus,

-          die Konzentration substanzbezogener Missstandstatbestände gemäß § 136 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 3 Nr. 1 BauGB im Gebiet,

-          die Tatbestände der Funktionsschwäche gemäß § 136 Abs. 2 Nr. 2 sowie Abs. 3 Nr. 2 BauGB sind erfüllt,

-          Missstandstatbestände beeinträchtigen die Wohn- und Arbeitsverhältnisse erheblich; die Missstände selbst und vor allem die mit den Missständen verbundenen Leerstände, insbesondere von Wohnungen, aber auch von Gewerberäumen, lähmen die Stabilisierung und Entwicklung des betrof­fenen Gebietes beträchtlich,

-          die Entwicklung des Gebietes ist für die Stadt Lauchhammer von entschei­dender Bedeutung,

-          das Ziel der Gemeinde, die Wohnstädte zu modernen, nachhaltigen Wohnstandorten zu entwickeln, wird durch den Zustand und die vorhandenen Funktionen von Häusern und Grundstücken erheblich beeinträchtigt,

-          die Umsetzung der in den Vorbereitenden Untersuchungen und den Sanierungszielen formulierten Planungsabsichten und Umstrukturierungen zur Behebung der Substanz- und Funktionsschwächen ist dringend erforderlich,

-          bei Neubauten und Durchwegungen werden bodenordnerische Maßnahmen notwendig.

 

Städtebauliche Missstände, Sanierungsziele und räumliche Abgrenzung

Das Ergebnis der „Vorbereitenden Untersuchungen“ liegt vor und wird der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt und als städtebaulicher Rahmenplan als Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen Lauchhammer, Neustadt I, II und III beschlossen. Es wurden städtebauliche Missstände in Form von Substanz- und Funktionsschwächen nachgewiesen und Maßnahmen für eine erfolgreiche städtebauliche Entwicklung in einem städtebaulichen Rahmenplan vorgeschlagen. Im Ergebnisbericht zu den „Vorbereitenden Untersuchungen“ sind die städtebaulichen Missstände und die Sanierungsziele (Kapitel 7) aufgeführt.

Grundlegendes Entwicklungsziel ist eine Aufwertung der Neustadt I, verbunden mit einem weiteren Gebäuderückbau um ca. 1000 WE in der Neustadt II und III sowie der Stabilisierung und Aufwertung ihrer Kernbereiche.

Das Untersuchungsgebiet der „Vorbereitenden Untersuchungen“ und die gewonnenen Erkenntnisse bilden die Grundlage für die Festlegung des Sanierungsgebietes. Der Plan in der Anlage stellt den Geltungsbereich dar, die Größe beträgt ca. 101 Hektar.

 

Durchführungsfrist

Für die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen wird eine Frist von 15 Jahren gemäß
§ 142 Absatz 3 Satz 3 BauGB festgelegt.

 

Kosten und Finanzierung

Eine Kosten- und Finanzierungsübersicht ist im Ergebnisbericht ebenfalls erarbeitet worden (Kapitel 6.5), sie spiegelt den jetzigen Stand möglicher Fördermittel wider:

Tabelle 21:  Kosten- und Finanzierungsübersicht



Maßnahmen

Gesamtkosten

förderfähige Kosten

Bund-Land-Mittel

Kommunale Mittel

  1. Vorbereitungs- und Durchführungsmaßnahmen

 

 

 

 

I.1Planungsleistungen

150.000,00

150.000,00

100.000,00

50.000,00

I.2Öffentlichkeitsarbeit, Sanierungsträger

1.200.000,00

1.200.000,00

800.000,00

400.000,00

Summe

1.350.000,00

1.350.000,00

900.000,00

450.000,00

  1.         Ordnungsmaßnahmen

 

 

 

 

II.1Bodenordnung/Grunderwerb

300.000,00

300.000,00

200.000,00

100.000,00

II.2Sicherungsmaßnahmen

960.000,00

960.000,00

640.000,00

320.000,00

II.3Rückbau Wohnbauten

4.200.000,00

4.200.000,00

4.200.000,00

0

II.4Beseitigung sonstiger baulicher Anlagen

600.000,00

600.000,00

400.000,00

200.000,00

Summe

6.060.000,00

6.060.000,00

5.440.000,00

620.000,00

  1.       Erschließungsmaßnahmen

 

 

 

 

III.1Straßen, Wege, Plätze

4.830.000,00

4.530.000,00

3.020.000,00

1.510.000,00

III.2öffentliche u. halböffentliche Frei- und Grünflächen

800.000,00

300.000,00

200.000,00

100.000,00

Summe

5.630.000,00

4.830.000,00

3.220.000,00

1.610.000,00

IV.Baumaßnahmen/Hochbau

 

 

 

 

IV.1Sanierung Wohngebäude

9.000.000,00

1.500.000,00

1.000.000,00

500.000,00

IV.2Sanierung und Umbau sonstiger baulicher Anlagen

4.400.000,00

4.200.000,00

2.800.000,00

1.400.000,00

Summe

13.400.000,00

5.700.000,00

3.800.000,00

1.900.000,00

Summe I. – IV.

26.440.000,00

17.940.000,00

13.360.000,00

4.580.000,00

 

 

 

 

 

 

 

 

Sanierungsverfahren

Nach BauGB kann die Sanierung im vereinfachten Verfahren oder im umfassenden Verfahren einschließlich der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften durchgeführt werden.
 

In beiden Verfahren gelten die allgemeinen städtebaurechtlichen Vorschriften wie

-          allgemeines Vorkaufsrecht der Gemeinde § 24 (1) Nr. 3 BauGB

-          Vorkaufsrecht für den Sanierungsträger § 28 (4) BauGB

-          Enteignung zugunsten der Gemeinde oder eines Sanierungsträgers § 87 (3) BauGB

-          Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen zugunsten der Gemeinde oder eines Sanierungsträgers § 88 BauGB

-          Veräußerungspflicht der Gemeinde von Grundstücken § 89 BauGB

-          Genehmigungspflicht von Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgängen §§ 144, 145 BauGB

-          Sozialplan und Härteausgleich §§ 180, 181 BauGB

-          Miet- und Pachtverhältnisse §§ 182-186 BauGB.


Nur im umfassenden oder klassischen Verfahren gelten die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften §§ 152-156 BauGB.

Mit Hilfe des umfassenden Verfahrens hat die Stadt die Möglichkeit,

-          Grundstücke oder Grundstücksteile zu Zwecken der Sanierung und der Neuordnung zu erwerben, d. h., zu Bodenpreisen, die nicht durch die Er­wartung auf eine Sanierung eine Werterhöhung erfahren haben § 153 (3) BauGB,

-          Grundstücke nach der Sanierung zum Neuordnungswert zu veräußern § 153 (4) BauGB,

-          Bodenwertsteigerungen, die durch die Vorbereitung und Durchführung der Sanierung für private Grundstücke eingetreten sind, durch Ausgleichs­be­träge abzuschöpfen und für weitere Sanierungsmaßnahmen einzusetzen §§ 154, 155, 153 (5) BauGB.
 

Da im Rahmenplan eine Reihe von Sanierungsmaßnahmen vorgesehen ist, die durch Neuordnung und Neugestaltung zu Wertsteigerungen führt, wird die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften vorgesehen.

Neben dem weiteren Rückbau steht zukünftig prioritär eine Stabilisierung und Aufwertung der Kernbereiche an. Eine inhaltliche Aktualisierung, verbunden mit einer Präzisierung der Gebietskulisse, war daher notwendig.

Mit Eintreten der Rechtsverbindlichkeit des Sanierungsgebietes „Neustadt I, II, III“ wird auch das bestehende Sanierungsgebiet „Neustadt I, II, III Lauchhammer-Mitte“ gemäß § 162 BauGB aufgehoben.

 


 

Finanzielle Auswirkungenkeine

.


 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlagen

Anlage 1: Satzung der Stadt Lauchhammer über eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme 

                nach § 142 Abs. 1 und 3 BauGB (Sanierungssatzung Neustadt I, II, III)

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Sanierungssatzung (PDF) (59 KB)    
Anlage 2 2 Lageplan zur Sanierungssatzung (805 KB)