Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer

Vorlage - 2016/015/VI  

 
 
Betreff: Entscheidung über die Ablehnung der Anträge lt. Anlage nach § 3 Absatz 3 der Vereinsförderrichtlinie der Stadt Lauchhammer vom 14.06.2012 i. d. F. vom 20.10.2015
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bürgermeister
Federführend:FB Bildung, Soziales und Bürgerservice Bearbeiter/-in: von Schroedel-Siemau, Manuela
Beratungsfolge:
Sozial-, Gesundheits-, Bildungs-, Jugend-, Sport- und Kulturausschuss Vorberatung
13.06.2016 
9. Sitzung des Sozial-, Gesundheit-, Bildungs-, Jugend-, Sport- und Kulturausschusses    
Hauptausschuss Vorberatung
15.06.2016 
9. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
22.06.2016 
11. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen  (16/06/17)
Anlagen:
Anlage BV Ablehnung Investzuschüsse

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt, die Anträge der Vereine lt. Anlage auf Förderung von Investitionsvorhaben nach § 3 Absatz 3 Vereinsförderrichtlinie der Stadt Lauchhammer vom 14. Juni 2012, geändert am 20. Oktober 2015, abzulehnen:


Sachverhalt

 

Die Vereine lt. Anlage stellten für das Jahr 2016 Anträge auf Investitionsvorhaben nach § 3 Absatz 3 Vereinsförderrichtlinie der Stadt Lauchhammer vom 14. Juni 2012, geändert am

20. Oktober 2015.

Die genaue Darstellung der Maßnahmeinhalte kann der Anlage entnommen werden.

 

Nach abschließender Prüfung der Unterlagen auf die Förderfähigkeit der Maßnahmen nach § 3 Absatz 3 der Vereinsförderrichtlinie der Stadt Lauchhammer vom 14. Juni 2012, geändert am 20. Oktober 2015, musste festgestellt werden, dass diese die Voraussetzungen auf eine Förderung nicht erfüllen.

 

Nach § 3 Absatz 3 der Vereinsförderrichtlinie der Stadt Lauchhammer sind ausschließlich Investitionsvorhaben von Vereinen, die eine eigene Anlage bzw. ein eigenes Objekt betreiben, förderfähig. Entsprechendes gilt für Vereine, die eine Anlage/ein Objekt auf Grundlage eines Erbbaurechtsvertrages betreiben.

 

Die antragstellenden Vereine betreiben städtische Anlagen/ Objekte auf Grundlage von Nutzungs- oder Leihverträgen bzw. nutzen Anlagen Dritter.

Sie erfüllen die Fördervoraussetzungen des § 3 Absatz 3 Vereinsförderrichtlinie der Stadt Lauchhammer somit nicht und sind dementsprechend von der Förderung ausgeschlossen.

 

Daher wird die Ablehnung der Anträge der Vereine lt. Anlage empfohlen und der Beschlussvorschlag gemäß § 5 der Vereinsförderrichtlinie der Stadt Lauchhammer eingebracht.

 

Es besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Originalanträge im Fachbereich I/3 Bildung, Soziales und Bürgerservice der Stadt Lauchhammer.

 

 


Finanzielle Auswirkungen

 

Vorgang entspricht dem Haushaltsplan [  ] Ja[ x  ] Nein

 

Produkt:

 

 

 

 

 

 

 

Kostenträger:

 

 

 

 

 

 

 

Kostenstelle:

 

 

 

 

 

 

 

Sachkonto:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag

davon
2016

davon
2017

davon
2018

davon
2019

Auswirkungen Ergebnishaushalt:
Ertrag
Aufwand


 


 


 


 


 

Auswirkungen Finanzhaushalt:
Einzahlung
Auszahlung


 


 


 


 


 

 

Alle Beträge in EUR.


Anlage

Übersicht der abzulehnenden Anträge auf Förderung von Investitionsvorhaben für das Jahr 2016 nach § 3 Absatz 3 der Vereinsförderrichtlinie der Stadt Lauchhammer

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage BV Ablehnung Investzuschüsse (125 KB)