Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt die Vereinsförderrichtlinie der Stadt Lauchhammer gemäß Anlage 1.
Sachverhalt
Auf Grund der Aufgabenstellungen aus vorhergehenden Beschlüssen zum Thema Vereinsangelegenheiten, zuletzt aus dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 03.12.2014, erfolgt die Vorlage der Neufassung der Vereinsförderrichtlinie der Stadt Lauchhammer.
Die Überarbeitung der Vereinsförderrichtlinie der Stadt Lauchhammer erfolgte in enger Zusammenarbeit mit der AG „Vereine“. Änderungsvorschläge wurden sowohl seitens der Stadtverordneten als auch der Stadtverwaltung eingebracht, hinreichend erläutert, diskutiert und auf einen gemeinsamen Konsens gebracht.
Wichtig war zum einen eine Konkretisierung der Richtlinie zum besseren Verständnis der Fördervoraussetzungen aber auch eine Anpassung an die seit der Erstellung der Vereinsförderrichtlinie der Stadt Lauchhammer im Jahr 2012 geänderten Rahmenbedingungen, sei es im Sinne der Gleichbehandlung der Vereine (vgl. § 3 Absatz 2 und 3 VFR, bei gleicher Ausgangslage) als auch hinsichtlich der damit verbundenen finanziellen Ressourcen.
Im Ergebnis liegt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Vereinsförderrichtlinie der Stadt Lauchhammer (VFR) vor.
Wesentliche Änderungen:
Die Vereinsförderrichtlinie der Stadt Lauchhammer (VFR) bleibt im Aufbau und wesentlichen Kernbestand unverändert. Es bestehen nach wie vor 5 mögliche Förderungstatbestände:
Vielmehr erfolgte die vorgesehene Konkretisierung und Anpassung der Fördervoraussetzungen hinsichtlich der Förderfähigkeit der Vereine nach § 2 VFR und des Gegenstandes und Maßnahmen der Förderung nach § 3 VFR inkl. Anpassung des Förderumfanges sowie eine Verschlankung des Richtlinientextes (Bsp. § 4 VFR).
Einzugehen ist an dieser Stelle insbesondere auf § 3 Absätze 2 und 3 der VFR.
In § 3 Absatz 2 wurde gerade in Hinblick auf die angesprochene Gleichbehandlung der Vereine der Ausschluss der Betriebskostenförderung von Vereinen, die eine städtische Anlage auf Grund eines Kauf-, Erbbaurechts- und Leihvertrages betreiben, aufgehoben. In der Konsequenz der Erweiterung des Kreises der potentiellen Antragssteller musste jedoch die Förderquote um 10 % auf nun 40 % Betriebskostenförderung durch die Stadt Lauchhammer gesenkt werden. Ähnlich verhält es sich bei § 3 Absatz 3 VFR im Rahmen der Förderung von Investitionsvorhaben. Hier besteht mit der Neufassung grundsätzlich die Möglichkeit der Förderung für alle Vereine, die städtische bzw. eigene Anlagen betreiben. Bisher waren nur Vorhaben von Vereinen, die eine eigene Anlage bzw. eine auf Grundlage eines Erbbaurechtsvertrages betrieben, förderfähig. Hier musste jedoch auch eine Anpassung der Förderquote von bisher 80 % auf 75 % erfolgen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass als Eigenleistungen des Vereins zukünftig nur noch finanzielle Eigenmittel anerkannt werden. Im Rahmen der Entscheidung über vorliegende Anträge auf Investitionsvorhaben wurde ein Kriterienkatalog mit entsprechendem Ranking eingeführt (Anlage 1 VFR).
Hinsichtlich der Termine der Antragstellungen erfolgte eine Anpassung an die zeitliche Planung der Erstellung der Haushaltssatzung der Stadt Lauchammer, um so ggf. Anträge von außerordentlicher Bedeutung für die Stadt Lauchhammer haushalterisch berücksichtigen zu können.
Die Darstellungen der Änderungen sind in beiliegender Anlage 2 (Synopse) verdeutlicht.
Die Neufassung tritt bei Annahme des Beschlussvorschlages am 01. Januar 2017 in Kraft.
Finanzielle Auswirkungenja
Vorgang entspricht dem Haushaltsplan [ x ] Ja[ ] Nein
Alle Beträge in EUR.
Die konkreten Auswirkungen auf den Haushalt können erst nach Ablauf eines kompletten Jahres der Gültigkeit der neuen Vereinsförderrichtlinie dargestellt werden und werden dann in den darauffolgenden Haushaltsplanungen berücksichtigt.
Anlagen Anlage 1: Vereinsförderrichtlinie der Stadt Lauchhammer Anlage 2: Synopse zur Vereinsförderrichtlinie der Stadt Lauchhammer
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