Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer

Vorlage - 2012/012/V 1.Ä.  

 
 
Betreff: 1. Änderung der Vereinsförderrichtlinie der Stadt Lauchhammer vom 14.06.2012
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bürgermeister
Federführend:FB Bildung, Soziales und Bürgerservice Bearbeiter/-in: von Schroedel-Siemau, Manuela
Beratungsfolge:
Sozial-, Gesundheits-, Bildungs-, Jugend-, Sport- und Kulturausschuss Vorberatung
05.10.2015 
6. Sitzung des Sozial-, Gesundheits-, Bildungs-, Jugend-, Sport- und Kulturausschusses geändert beschlossen   
Hauptausschuss Vorberatung
07.10.2015 
6. Sitzung des Hauptausschusses geändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
14.10.2015 
8. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen  (15/10/36)
Anlagen:
Anlage zur BV 2012/012/V 1.Ä. (PDF)

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt die 1. Änderung der Vereinsförderrichtlinie der Stadt Lauchhammer vom 14. Juni 2012 gemäß Anlage.
 

 


Sachverhalt

 

Bei der Prüfung und Auswertung der Anträge nach der Vereinsförderrichtlinie der Stadt Lauchhammer vom 14. Juni 2012 (VFR) für das Jahr 2015 musste festgestellt werden, dass eine Vielzahl der eingereichten Anträge nicht termingerecht gemäß § 4 Absatz 3 VFR vorgelegt wurden. Gleichfalls ist aktuell nicht konsequent die Mindestmitgliedsbeitragshöhe gemäß § 2 Absatz 5 VFR von 5,00 €/Monat umgesetzt worden.

 

Anträge auf Förderung nach der VFR sind gem. § 4 Absatz 3 soweit nichts anderes bestimmt ist, bis zum 31.01. des jeweiligen Haushaltsjahres zu stellen.
Dies gilt für die Anträge nach § 3 Absatz 1, 4 und 5 der VFR (Förderung der Kinder und Jugendarbeit, Förderung der Durchführung von Veranstaltungen und Vereinsjubiläen sowie sonstigen Förderungen).
Anträge zur Förderung von Investitionsvorhaben gemäß § 3 Absatz 3 VFR sind bis zum 31.05. des der geplanten Realisierung vorhergehenden Jahres einzureichen.

Die Beantragung der Förderung der Betriebskosten gemäß § 3 Absatz 2 VFR hat auf Grundlage der Betriebskostenabrechnung des Vorjahres bis zum 31.07. des laufenden Jahres für das Folgejahr zu erfolgen.
 

In der Praxis erfolgt die Beantragung der Zuwendungen nach der VFR wie festgestellt jedoch nicht richtlinienkonform. Nur ein Bruchteil der Vereine stellte ihre Anträge 2015 termingerecht, gleich für welchen Zuwendungszweck.

 

Auch für Förderungen, die 2016 haushaltswirksam werden sollen, ist dies insbesondere bei der Beantragung der Betriebskostenzuschüsse und der Förderung von Investitionsvorhaben bedeutend.

Der Termin der Antragstellung war hier bereits der 31.7.2015 bzw. 31.05.2015. Anträge könnten nicht mehr berücksichtigt werden.

 

Nach der Beratung der AG Vereine am 08.09.2015 konnte das Fazit gezogen werden, dass die unterschiedlichen Termine der Antragstellungen und auch die bisher nicht konsequente Durchsetzung der VFR dazu führten, dass Anträge nicht termingerecht vorgelegt werden/wurden.

 

Bei der Festsetzung des Mindestmitgliedsbeitrages gemäß § 2 Absatz 5 der VFR in Höhe von 5,00 €/Monat ab 01.01.2015 scheinen Missverständnisse in der Definition vorhanden zu sein. Die VFR meint hier den mindesten, also geringsten Mitgliedsbeitrag im Verein (Kinder, Jugendliche, Studenten …. sonst. Ermäßigungen).

Einige Vereine haben zwar den Mitgliedsbeitrag der Vollzahler (Erwachsene/ Berufstätige etc.) entsprechend angepasst, aber durch die weitere Staffelung der Beiträge kommt es zu einer Unterschreitung der Mindestmitgliedsbeitragsgrenze.

Den betroffenen Vereinen soll durch die Übergangsregelung in Form des durchschnittlichen Mitgliedsbeitrages in Höhe von 5,00 €/ Monat Gelegenheit gegeben werden, den Mindestmitgliedsbeitrag im Verein für die aktiven Mitglieder (Erwachsene, Kinder sonst. Ermäßigungen) auf die durch die VFR festgelegte Mindestmitgliedsbeitragsgrenze von 5,00 €/Monat bis zum 30. Juni 2016 anzupassen. Passive Mitglieder/ fördernde Mitglieder bleiben von der Regelung ausgeschlossen.

 

 

Durch die 1. Änderung der Vereinsförderrichtlinie sollen die Antragsberechtigten Vereine letztmalig für 2016 in die Lage versetzt werden, vollständige Anträge außerhalb der in der VFR festgesetzten Termine zu stellen, sowie den Mindestmitgliedsbeitrag im Verein entsprechend anzupassen.

Klargestellt sollte jedoch auch werden, dass dies ein Kompromiss im Rahmen der Vereinsförderung ist. Die Regelungen der 1. Änderung der VFR ist dementsprechend bis zum 30. Juni 2016 befristet.

 

 


Finanzielle Auswirkungenja

Höhe nach Antragslage

 

 


Anlagen

1.Änderung der Vereinsförderrichtlinie der Stadt Lauchhammer vom 14. Juni 2012

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage zur BV 2012/012/V 1.Ä. (PDF) (43 KB)