Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt die 1. Änderungssatzung der Satzung der Stadt Lauchhammer über die Erhebung einer Vergnügungssteuer vom 06.12.2013 gemäß Anlage.
Sachverhalt
Die Satzung der Stadt Lauchhammer über die Erhebung einer Vergnügungssteuer regelt die Verfahrensweise zur Vergnügungssteuererhebung.
In § 4 Abs. 1 der Vergnügungssteuersatzung wird geregelt, wie das Einspielergebnis bei Apparaten berechnet wird. Eine Festlegung, wie mit negativen Einspielergebnissen zu verfahren ist, gibt es bisher in dieser Satzung nicht.
Die Rechtsprechung sieht keine Berücksichtigung von „Minuskassen“ bei der Spielgerätesteuer vor, denn bei der Bemessung der Vergnügungssteuer für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Maßstab der elektronisch gezählten Bruttokasse hat der Steuerschuldner keinen Anspruch darauf, dass eine eventuelle „Minuskasse“ des jeweiligen Gerätes im Besteuerungszeitraum mit positiven Beträgen im Folgemonat verrechnet wird (VGH Bad.-Württ.v. 09.07.2012; AZ: 2 S 740/12, OVG Sachsen-Anh. v. 23.08.2011; AZ: 4 L 323/09, OVG NRW v. 06.01.2011; AZ: 14 A 2293/10; u.a.)
Zur rechtssicheren Anwendung dieser Regelung empfiehlt es sich daher, die Festlegung, dass das negative Einspielergebnis eines Apparates im Kalendermonat mit dem Wert 0,00 Euro anzusetzen ist, in die Vergnügungssteuersatzung aufzunehmen.
Finanzielle Auswirkungen ja
Vorgang entspricht dem Haushaltsplan [ ] Ja [ ] Nein
Aufgrund der nicht vorhersehbaren Fallzahlen kann die Auswirkung auf den Haushalt zum jetzigen Zeitpunkt nicht berechnet werden. Anlagen 1.Änderungssatzung der Satzung der Stadt Lauchhammer über die Erhebung einer Vergnügungssteuer vom 06.12.2013
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