Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer

Vorlage - 2013/022/V 1.Ä.  

 
 
Betreff: Satzung der Stadt Lauchhammer über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)
hier: 1. Änderungssatzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bürgermeister
Federführend:Finanzverwaltung Bearbeiter/-in: Lehner, Frank
Beratungsfolge:
Finanzausschuss Vorberatung
19.02.2015 
3. Sitzung des Finanzausschusses    
Hauptausschuss Vorberatung
25.02.2015 
3. Sitzung des Hauptausschusses    
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
04.03.2015 
5. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen  (15/03/01)
Anlagen:
Anlage zur BV 2013/022/V 1. Ä.

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt die 1. Änderungssatzung der Satzung der Stadt Lauchhammer über die Erhebung einer Vergnügungssteuer vom 06.12.2013 gemäß Anlage.

 


Sachverhalt

 

Die Satzung der Stadt Lauchhammer über die Erhebung einer Vergnügungssteuer regelt die Verfahrensweise zur Vergnügungssteuererhebung.

 

In § 4 Abs. 1 der Vergnügungssteuersatzung wird geregelt, wie das Einspielergebnis bei Apparaten berechnet wird. Eine Festlegung, wie mit negativen Einspielergebnissen zu verfahren ist, gibt es bisher in dieser Satzung nicht.

 

Die Rechtsprechung sieht keine Berücksichtigung von „Minuskassen“ bei der Spielgerätesteuer vor, denn bei der Bemessung der Vergnügungssteuer für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Maßstab der elektronisch gezählten Bruttokasse hat der Steuerschuldner keinen Anspruch darauf, dass eine eventuelle „Minuskasse“ des jeweiligen Gerätes im Besteuerungszeitraum mit positiven Beträgen im Folgemonat verrechnet wird

(VGH Bad.-Württ.v. 09.07.2012; AZ: 2 S 740/12, OVG Sachsen-Anh. v. 23.08.2011; AZ: 4 L 323/09, OVG NRW v. 06.01.2011; AZ: 14 A 2293/10; u.a.)

 

Zur rechtssicheren Anwendung dieser Regelung empfiehlt es sich daher, die Festlegung, dass das negative Einspielergebnis eines Apparates im Kalendermonat mit dem Wert 0,00 Euro anzusetzen ist, in die Vergnügungssteuersatzung aufzunehmen.

 

 


Finanzielle Auswirkungen                            ja

 

Vorgang entspricht dem Haushaltsplan               [  ] Ja                            [  ] Nein

 

Produkt:

 

 

 

 

 

 

 

Kostenträger:

 

 

 

 

 

 

 

Kostenstelle:

 

 

 

 

 

 

 

Sachkonto:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag

davon
2015

davon
2016

davon
2017

davon
2018

Auswirkungen Ergebnishaushalt:
Ertrag
Aufwand


 


 


 


 


 

Auswirkungen Finanzhaushalt:
Auszahlung
Einzahlung


 


 


 


 


 

 

 

Aufgrund der nicht vorhersehbaren Fallzahlen kann die Auswirkung auf den Haushalt zum jetzigen Zeitpunkt nicht berechnet werden. 


Anlagen

1.Änderungssatzung der Satzung der Stadt Lauchhammer über die Erhebung einer Vergnügungssteuer vom 06.12.2013

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage zur BV 2013/022/V 1. Ä. (65 KB)