Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt gemäß § 76 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I/12, Nr. 16), den Höchstbetrag der Kassenkreditaufnahme auf 15.000.000 € zu begrenzen.
Sachverhalt
Laut BbgKVerf ist der Höchstbetrag der Kassenkreditaufnahme über einen gesonderten Beschluss der Gemeindevertretung festzulegen.
Der Stadt Lauchhammer wurde eine Gewerbesteuerrückzahlung einschließlich Zinsen in Höhe von ca. 12.000.000 € für das II. Quartal 2015 avisiert. Dafür muss die Stadt Lauchhammer kurzfristig zahlungsfähig sein.
Um die Handlungsfähigkeit der Kommune aufrecht zu erhalten, ist deshalb eine Erhöhung des Höchstbetrages für die Kassenkreditaufnahme auf 15.000.000 € notwendig. Bei einer vollen Inanspruchnahme für 3 Monate entstehen Mehrbelastungen für die Stadt Lauchhammer in Höhe von 25.000 € im Ergebnis- und im Finanzhaushalt.
Der Geschäftsbereich Finanzverwaltung geht davon aus, dass der Liquiditätsengpass kurzfristig vom Land aus Mitteln des Ausgleichsfonds ausgeglichen wird.
Finanzielle Auswirkungen ja
Vorgang entspricht dem Haushaltsplan [ ] Ja [x ] Nein
Alle Beträge in EUR.
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