Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer

Vorlage - 2014/029/VI  

 
 
Betreff: Sponsoringrichtlinie
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bürgermeister
Federführend:Stabstelle Recht Bearbeiter/-in: Thielicke, Karina
Beratungsfolge:
Finanzausschuss Vorberatung
20.11.2014 
2. Sitzung des Finanzausschusses    
Hauptausschuss Vorberatung
26.11.2014 
2. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
03.12.2014 
4. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen  (14/12/46)
Anlagen:
Anlage zur BV-Nr.: 2014/029/VI - Sponsoringrichtlinie
Anlage - Muster eines Sponsoringvertrages

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt die Sponsoringrichtlinie der Stadt Lauchhammer zum Umgang mit Sponsoring, Spenden und sonstigen Schenkungen (Sponsoringrichtlinie - SponsR) gemäß Anlage.

 


Sachverhalt

 

In Anbetracht der äußerst angespannten Haushaltslage der Stadt Lauchhammer gewinnt die Unterstützung der Stadt durch Unternehmen und andere private Dritte im Wesentlichen in den Bereichen Schule, Kultur und Sport zunehmend an Bedeutung.

 

Die Landesregierung Brandenburg hat mit ihrer Richtlinie zur Korruptionsprävention vom

07. Juni 2011 geregelt, dass die Verwaltungsvorschrift Sponsoring des Bundes vom 07. Juli 2003 (nachfolgend VV Sponsoring) entsprechend im Land Brandenburg angewandt wird. Die VV Sponsoring gilt demnach im Wesentlichen für alle Behörden und Einrichtungen des Landes sowie für Landesbetriebe.

 

Infolge dessen dient die VV Sponsoring als Grundlage für die Sponsoringrichtlinie der Stadt Lauchhammer zum Umgang mit Sponsoring, Spenden und sonstigen Schenkungen.

 

Die Sponsoringrichtlinie enthält verbindliche Handlungsanweisungen, die den Umgang mit Sponsoring erleichtern.

 

Folgende Grundsätze sind bei Sponsoring zu berücksichtigen:

 

-          Wahrung der Integrität und des Ansehens der Öffentlichen Verwaltung,

-          Vermeidung eines Anscheins fremder Einflussnahme bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben sowie

-          Vorbeugung gegen jede Form von Korruption und unzulässiger Beeinflussung.

 

Im Bereich der Eingriffsverwaltung ist Sponsoring nicht zulässig.

 

(Eingriffsverwaltung ist der Teil des öffentlichen Verwaltungshandelns, der mit hoheitlichen Anordnungen in die Rechts- und Freiheitssphäre der Rechtsunterworfenen eingreift. Derartige Eingriffe sind nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig [Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Rechtsstaat]. Anordnungen der Eingriffsverwaltung können mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden. Hauptbeispiel der Eingriffsverwaltung sind das Polizei- und Ordnungsrecht. – Rechtslexikon.net - )

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen: Ja

 

Vorgang entspricht dem Haushaltsplan               [  ] Ja                            [ x ] Nein

 

Produkt:

 

 

 

 

 

 

 

Kostenträger:

 

 

 

 

 

 

 

Kostenstelle:

 

 

 

 

 

 

 

Sachkonto:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag

davon
2013

davon
2014

davon
2015

davon
2016

Auswirkungen Ergebnishaushalt:
Ertrag
Aufwand


 


 


 


 


 

Auswirkungen Finanzhaushalt:
Auszahlung
Einzahlung


 


 


 


 


 

 

Alle Beträge in EUR.

 

Sponsoringleistungen fallen in verschiedenen Produkten an, so dass eine eindeutige Zuordnung nicht erfolgen kann.

Die Höhe der eventuellen Mehrerträge ist von der Anzahl der Sponsoringleistungen abhängig.

 


Anlagen

Sponsoringrichtlinie der Stadt Lauchhammer zum Umgang mit Sponsoring, Spenden und sonstigen Schenkungen (Sponsoringrichtlinie - SponsR)

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage zur BV-Nr.: 2014/029/VI - Sponsoringrichtlinie (24 KB)    
Anlage 2 2 Anlage - Muster eines Sponsoringvertrages (17 KB)