Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer
Sachverhalt Zu 1) Gemäß § 28 Abs. 2 Punkt 24 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg entscheidet die Stadtverordnetenversammlung über den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung.
Trotz vielfältiger Hilfs- und Beratungsangebote, die den Erhalt und die Sicherung des Wohnraums zum Ziel haben, gibt es Menschen, die aus unterschiedlichsten Gründen keinen eigenen Wohnraum besitzen und die Leistungen einer Obdachlosenunterkunft in Anspruch nehmen. Die Unterbringung obdachloser Menschen stellt, neben dem sozialen Aspekt auch eine erhebliche finanzielle Aufgabe für die Stadt dar.
Seit 2011 haben die Städte Senftenberg, Lauchhammer, Schwarzheide und die Gemeinde Schipkau vereinbart, dass die Stadt Senftenberg ein Obdachlosenhaus unterhält und die obdachlosen Menschen aus den Umlandkommunen hier aufgenommen werden. Die Zusammenarbeit mit den Kommunen bei der Unterbringung Obdachloser ist ein Weg, der gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, und gleichzeitig die finanzielle Belastung der Kommune zu verringern.
Die Betreibung des Obdachlosenhauses in Senftenberg durch die Arbeiterwohlfahrt Regionalverband Brandenburg Süd e. V. erfolgte mit einer Förderung von zusätzlichen Arbeitsplätzen „Bürgerarbeit“ aus Mitteln des Bundes und des Europäischen Sozialfonds (ESF).
Diese Förderung endete für drei Arbeitsplätze zum 31.01.2014 und für einen Arbeitsplatz zum 31.07.2014. Derzeit ist keine weitere Förderung in Aussicht gestellt.
Mit dem Wegfall der Förderung wurde tariflich befristetes Personal eingestellt, wodurch höhere Personalkosten verursacht werden. Damit ist der Defizitausgleich an die AWO für die Betreibung des Hauses deutlich höher.
Auf der Grundlage der bestehenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen mit den Kommunen werden für die Berechnung der Abschlagszahlungen für das laufende Jahr die Kosten und die Einwohnerzahlen des Vorvorjahres zugrunde gelegt.
Damit die höhere finanzielle Belastung bereits im laufenden Jahr anteilig auf die Umlandkommunen umgelegt werden kann, ist eine Änderung des § 2 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 23 Abs. 2 GKG wie folgt erforderlich:
Zu 2) Mit der 1. Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erhöhen sich die Kosten für die Stadt Lauchhammer für 2014 und 2015 um ca. 22.500 Euro.
Ferner strebt die Stadt Lauchhammer eine veränderte Form der Abrechnung / Aufteilung der Kosten an. Hier ist insbesondere zu prüfen, ob eine Abrechnung / Aufteilung der Kosten nach tatsächlichen Übernachtungen für die Stadt Lauchhammer günstiger ist oder ob es allgemein eine kostengünstigere Variante der Unterbringung von Obdachlosen gibt.
Da die Kündigungsfrist 12 Monate zum jeweiligen Vertragsende beträgt, sollte eine vorsorgliche Kündigung des Vertrages zum 31.12.2015 im Dezember 2014 erfolgen. Die Stadt Lauchhammer ist auch weiterhin an einer gemeinsamen Lösung mit der Stadt Senftenberg interessiert und wird zeitnah neue Vertragsverhandlungen anstreben.
Finanzielle Auswirkungen ja
Vorgang entspricht dem Haushaltsplan [ ] Ja [ x ] Nein
Alle Beträge in EUR. Anlage
Anlage 1: 1. Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||