Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt die Satzung zur Erhebung einer Vergnügungssteuer gemäß Anlage 1.
Sachverhalt
Mit dem Ersten Gesetz zum Abbau von bürokratischen Hemmnissen im Land Brandenburg Erstes Brandenburgisches Bürokratieabbaugesetz (1. Bbg. BAG) vom 28.06.2006 wurden im Artikel 22 Ziff 1.1 das Vergnügungssteuergesetz für das Land Brandenburg vom 27.06.1991, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.12.2001, aufgehoben.
Den Gemeinden wurde damit freigestellt, unter Berücksichtigung eines vertretbaren Verhältnisses von Verwaltungsaufwand und Steuereinnahmen eigene satzungsrechtliche Regelungen zu treffen bzw. bei einem ungünstigen Verhältnis von der Erhebung einer Vergnügungssteuer abzusehen.
Die Stadt Lauchhammer hat daraufhin mit Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung am 07.12.2006 die Vergnügungssteuersatzung vom 02.09.2003 aufgehoben.
Durch die Notwendigkeit der Erarbeitung eines Haushaltssicherungskonzeptes im Zusammenhang mit der Haushaltsplanung 2014 und unter Zugrundelegung des Runderlasses Nr. 1/2013 des Ministeriums des Innern Land Brandenburg „Maßnahmen und Verfahren der Haushaltssicherung und der vorläufigen Haushaltsführung“ macht es sich erforderlich, für die Stadt Lauchhammer ab 2014 wieder eine Vergnügungssteuer zu erheben.
Finanzielle Auswirkungen ja
Vorgang entspricht dem Haushaltsplan [x] Ja [ ] Nein
Alle Beträge in EUR.
Anlage Satzung der Stadt Lauchhammer über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)
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